Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1992
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Verluste aus vorangegangenen Jahren, in denen er mit seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO nicht erreicht hat, im Streitjahr nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10 d Abs. 2 EStG abziehen kann.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in … Er ist wegen Förderung des Sports als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt. Neben dem ideellen Bereich und der Vermögens Verwaltung (Vermietungen) unterhält er auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i. S. des § 14 AO. Insbesondere betreibt er eine Gaststätte.
Gemäß den von seinem Steuerberater – dem jetzigen Prozeßbevollmächtigten – erstellten und beim Finanzamt eingereichten Überschußrechnungen beliefen sich seine Bruttoeinnahmen aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Jahre 1990 auf insgesamt 55.600,– DM (Bl. 22 Sonderakten) und im Jahre 1991 auf insgesamt 40.340,04 DM (Bl. 27 Sonderakten). Für 1990 und 1991 wies er Verluste aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 5.237,95 DM (Bl. 25 Sonderakten) bzw. von 15.417,56 DM (Bl. 30 Sonderakten) aus. Das Finanzamt erließ für diese Jahre weder Körperschaftsteuerbescheide noch stellte es einen verbleibenden Verlustabzug gesondert fest.
Für das Streitjahr 1992, in dem seine Bruttoeinnahmen aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 86.498,84 DM betrugen (Bl. 32 Sonderakten), erklärte der Kläger in seiner Körperschaftsteuererklärung Einkünfte aus Gewerbebetrieb = Gesamtbetrag der Einkünfte von 15.881,– DM (Bl. 36 R. 37 Sonderakten). Er erklärte einen verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 1991 von 20.656,– DM (Bl. 37 R Sonderakten) und machte einen Verlustabzug in Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte geltend (Bl. 37 Sonderakten). Das Finanzamt setzte hingegen mit Körperschaftsteuerbescheiden 1992 vom 3. Januar 1994 (Bl. 38 Sonderakten) Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 15.881,– DM an. Die in den Jahren 1990 und 1991 erwirtschafteten Verluste könnten nicht berücksichtigt werden, weil der Gesamtumsatz jeweils unter 60.000,– DM gelegen habe (Bl. 40 Sonderakten).
Der Einspruch des Klägers wurde vom Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 1994 (Bl. 4 Sonderakten) unter Hinweis auf Textnummer 16 des BdF-Erlasses vom 7. Dezember 1990 (BStBl I 1990, 818) als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung wurde laut Aktenvermerk am 21. Januar 1994 abgesandt (Bl. 8 Sonderakten).
Durch Klageschrift seines Prozeßbevollmächtigten vom 22. Februar 1994 (Bl. 2 Prozeßakten) – bei Gericht eingegangen am 25. Februar 1994 – hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Die an das Finanzgericht gerichtete Klageschrift trägt oben den Eingangsstempel des beklagten Finanzamts mit Datum „21. Februar 1994”.
Der Kläger bringt im wesentlichen vor:
Er habe die Klage fristgerecht bei der Behörde eingereicht, die die Entscheidung erlassen habe.
Gemäß § 8 Abs. 1 KStG gelte § 10 d Abs. 2 EStG auch für das Körperschaftsteuerrecht und somit auch für die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften. Daraus resultiere, daß Verlustabzüge unabhängig von Besteuerungsgrenzen möglich seien. Die durch § 64 Abs. 3 AO eingeführte Besteuerungsgrenze habe die gemeinnützigen Vereine bezüglich der positiven Einkünfte steuerlich entlasten sollen. Sie sei nicht allumfassend. Bezüglich der negativen Einkünfte habe es der Gesetzgeber bei der alten Regelung belassen. Der Anwendungserlaß der Finanzverwaltung entspreche nicht dem vom Gesetzgeber Gewollten.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Körperschaftsteuerbescheid 1992 vom 3. Januar 1994 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 1994 dahin zu ändern, daß ein Verlustabzug in Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte von 15.881,– DM berücksichtigt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Klage sei verspätet erhoben, da sie nicht zuvor in seinen, des Beklagten, Verfügungsbereich gelangt, sondern von einem Bediensteten der Poststelle versehentlich mit dem Eingangsstempel versehen und dann sofort an das Finanzgericht weitergeleitet worden sei.
Die Klage sei auch nicht begründet. Zu den Besteuerungsgrundlagen des § 64 Abs. 3 AO gehörten nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste. Die gesetzliche Regelung sei eindeutig. Da die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO in den Jahren 1990 und 1991 nicht überschritten sei, erfolge eine Verlustfeststellung nicht. Ein Verlustabzug sei demnach in 1992 nicht zulässig.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1.
Die Klage ist zulässig.
Ausweislich des Eingangsstempels des beklagten Finanzamts ist die Klage dort am 21. Februar 1994 und damit innerhalb der am 24. Februar 1994 endenden Monatsfrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO angebracht worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 FGO). Für das Anbringen einer Klage genügt es bereits, wenn die...