Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang des Leistungsaustausches bei Holzkäufen unter Selbstwerbereinsatz
Leitsatz (redaktionell)
Ein Vertrag, mit dem sich der Selbstwerber verpflichtet, ein bestimmtes Ergebnis, nämlich die Aufarbeitung von Holz in einem bestimmten Zeitraum, seine abfuhrbereite Lagerung sowie die Schaffung einer ordnungsgemäßen Waldfläche zu erbringen, hat die Merkmale eines Werkvertrages im Sinne des § 631 BGB. Erbringt er diese Leistungen neben der Zahlung des Abrechnungspreises, dann liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 7, § 1 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger betreibt in ... ein Holzrück- und Holzeinschlagunternehmen. Er unterliegt mit den Umsätzen aus dieser Tätigkeit der Umsatzsteuer.
Der Kläger gab am 14. Januar 1997 die Umsatzsteuererklärungen für 1995 ab. Er errechnete sich einen Erstattungsanspruch in Höhe von 33.446,94 DM. Mit Schreiben vom 27. März 1997 stimmte der Beklagte der Umsatzsteuererklärung zu.
In 1996 und 1997 fand beim Kläger eine Umsatzsteuersonderprüfung für die Kalenderjahre 1994 und 1995 statt. Mit Bericht vom 30. September 1997 kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass im Prüfungszeitraum verschiedene Forstämter dem Kläger Holzeinschlagsarbeiten und sonstige Forstarbeiten übertragen hätten. Als Entgelt für seine Leistung erhalte er die von ihm aufgearbeitete Holzmenge; zusätzlich müsse er eine in der Höhe von der Qualität des aufgearbeiteten Holzes abhängige Zuzahlung je festen Meter bezahlen. Als Entgelt für die Lieferungen seien die Zuzahlungen des Steuerpflichtigen angesetzt worden.
Dem Beklagten lagen Verträge mit dem Forstamt D (Bedingungen zum Holzkaufvertrag Nr. 9/93 über Aufarbeitung von Holz in Selbstwerbung vom 26. Januar 1993), ein Vertrag über den Verkauf von Holz zur Gewinnung in Selbstwerbung mit dem Forstamt G sowie ein Vertrag des Klägers mit Frau Sch über den Einsatz von Dienstleistungsbetrieben und Unternehmern in der Forstwirtschaft i.V.m. Rechnungen des Forstamtes ... an den Kläger mit der Bitte, den Kaufpreis jeweils an den jeweiligen Waldbesitzer zu entrichten vor. Ferner lagen dem Beklagten Rechnungen zu Holzkaufverträgen mit dem Forstamt ... sowie Holzkaufverträge mit dem Forstamt ... vor.
Der Umsatzsteuersonderprüfer vertrat die Auffassung, das Forstamt erbringe eine Lieferung an den Kläger. Seine Gegenleistung bestehe in der Dienstleistung des Aufarbeitens und der Zuzahlung. Es liege somit ein tauschähnlicher Umsatz vor. Bemessungsgrundlage sei der Wert der Dienstleistung zzgl. der Baraufgabe.
Als Selbstkosten des Klägers wurden einvernehmlich 10,00 DM je Festmeter angesetzt.
Die Mehrsteuern ermittelte der Prüfer wie folgt:
6.710,47 Festmeter x 10,00 DM hierauf 15 % Umsatzsteuer |
10.065,71 DM |
abzgl. 5 % Vorsteuer aus 77.170,41 DM (Lieferg.d.Holzes) |
3.674,78 DM |
Mehrsteuer |
6.390,93 DM |
Der Beklagte erließ am 13. November 1997 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1995, mit dem die festgesetzte Umsatzsteuer 1995 von ./. 9.559,54 DM um 6.390,93 DM auf ./. 3.169,00 DM erhöht wurde. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde nicht aufgehoben.
Mit Fax vom 5. Dezember 1997 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 12. März 1998 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Mit seiner am 27. März 1998 erhobenen Klage trägt der Kläger vor:
Die Selbstwerbungsgeschäfte nähmen folgenden Verlauf: Er erwerbe Holz auf dem Stock. Er bestimme, welche Sortimente aus den selbstgefällten Bäumen hergestellt und für den Verkauf durch den eigenen Betrieb angeboten würden. Der Besitz des Holzes gehe mit dem Abschneiden vom Stock auf ihn über. Der Preis für das Holz bestimme sich nach dem Gesamtvolumen der einzuschlagenden Hölzer und den Aufarbeitungsmöglichkeiten der Sortimente. Der Forst erhalte letztendlich den holzwerbungskostenfreien Erlös, der dann der Umsatzsteuer unterworfen werde.
Ein tauschähnlicher Umsatz könne nur dann unterstellt werden, wenn der verkaufende Betrieb auch die Möglichkeit der Sortimentsgestaltung hätte und die Sortimente im Eigentum und Besitz des Waldbesitzers blieben. Der Forstbetrieb habe jedoch kein Weisungsrecht bezüglich der Sortimentsgestaltung der zu entnehmenden Bäume. Das Forstamt übertrage die Holzernte nicht dem Kläger, sondern verkaufe ihm das Holz zum reduzierten Preis ohne Eigentumsvorbehalt auf dem Stock. Aus einer Verfügung der OFD vom 16. Juli 1996 ergebe sich, dass nur Fälle erfasst werden sollten, bei denen die Durchforstung von Waldstücken und damit eine Dienstleistung des Hauptinteresses des Auftraggebers gewesen sei. Im Gegensatz dazu stünde bei den von ihm abgeschlossenen Verträgen die Lieferung des Holzes auf dem Stamm im Vordergrund des Interesses. Daran ändere auch die Vereinbarung über die Art der Aufarbeitung des Holzes und die Abrechnung nach Aufmaß und Abnahme der gefällten Bäume nichts. Der Kläger verweist ferner auf zwei Stellungnahmen des Forstamtes D.
Der Kläger beantragt,
den g...