rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage eines steuerbegünstigten Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB bei einer Teilbeendigung des Handelsvertretervertrages
Leitsatz (amtlich)
Mit der Rückgabe des Privatkundenbestandes seitens des Versicherungsvertreters und dem damit verbundenen Provisionsrückgang von über 60 v.H. liegt eine Teilbeendigung des Handelsvertretervertrages vor. Auch diese löst einen steuerbegünstigten Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89b HGB aus.
Normenkette
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, § 24b Nr. 1c; HGB § 89b
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist in Streit, ob ein steuerbegünstigter Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89 b des Handelsgesetzbuches -HGB- vorliegt.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war seit dem 1. Januar 1979 als selbständiger Handelsvertreter für die X Versicherung tätig. Er unterhielt eine Geschäftstelle in E, die er im Mai 1997 nach N verlegte. Zum 31. Dezember 2001 wurde der Geschäftsstellenleiter-Vertrag mit der X gekündigt (Bl. 70 der Einkommensteuerakte). Zu diesem Zeitpunkt stellte der Kläger seine Geschäftstätigkeit als Handelsvertreter für die X ein.
Der Kläger erzielte als Handelsvertreter folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
1995 94.391,-- DM 1996 114.240,-- DM 1997 433.492,-- DM (einschließlich eines Betrages von 421.907,-- DM aus der Abgabe eines Teiles des Versicherungsbestandes per 01. Mai 1997) 1998 61.286,-- DM 1999 94.464,-- DM 2000 77.861,-- DM
Dem lagen folgende Provisionseinnahmen durch die X Versicherung zu Grunde: 1994 468.016,,-- DM 1995 430.356,-- DM 1996 404.885,-- DM 1997 228.707,-- DM 1998 160.894,-- DM 1999 152.336,-- DM 2000 110.547,-- DM Im Sommer 2001 fand im Betrieb des Klägers für die Kalenderjahre 1996 bis 1998 eine Außenprüfung statt. Der Betriebsprüfer traf hierbei u.a. folgende Feststellungen: Die X hatte dem Kläger im Mai 1997 einen Betrag von 421.907,-- DM gezahlt. Diese Zahlung war mit Schreiben vom 03. Februar 1997 (Bl. 85 ff. der Einkommensteuerakten) als Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB für die Abgabe eines Versicherungsteilbestandes bezeichnet worden. In diesem Schreiben war u.a. ausgeführt: ä Sie (der Kläger) haben sich bereit erklärt, zum 01.Mai 1997 einen Teil des bisher von Ihnen verwalteten Versicherungsbestandes für eine Neuorganisation zur Verfügung zu stellen. Der von Ihnen zum 01. Mai 1997 zur Verfügung gestellte Teilbestand beträgt 2.570.498,-- DM. Zur Berechnung des als Ausgleichsanspruch bezeichneten Betrages wird im Einzelnen auf das Schreiben der X vom 03. Februar 1997 und der dazu gehörenden Anlage äBerechnung Bezug genommen.
Der Kläger wandte dem Betriebsprüfer gegenüber ein, die X habe ihren Vertrieb neu strukturieren wollen. Dies hätte für ihn, den Kläger, Mehrkosten zur Folge gehabt, weil er hierfür Personal hätte einstellen müssen. Daraufhin habe er sich für eine Bestandsabgabe entschieden. Er habe alle Privatkunden abgegeben und nur die mit Unternehmen geschlossenen Verträge zurückbehalten. Der bei der X zuständige Sachbearbeiter, Herr G, teilte dem Betriebsprüfer am 11. September 2001 fernmündlich mit, dass die Bestandsabgabe einvernehmlich geregelt worden sei. Dem Kläger seien auch keine Vorgaben hinsichtlich der Einstellung von Personal gemacht worden. Der Kläger habe im Jahr 1997 keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 89 b HGB gehabt. Der Betrag von 421.907,-- DM sei lediglich wie eine Ausgleichszahlung nach § 89 b HGB berechnet worden. Im Übrigen wird auf den Aktenvermerk des Betriebsprüfers vom 11. September 2001 (Bl. 84 der Einkommensteuerakten) Bezug genommen.
Der Prüfer behandelte daraufhin die Zahlung der X in Höhe von 421.907,-- DM als laufenden Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb und versagte insoweit die Tarifbegünstigung. Der Beklagte schloss sich den Feststellungen des Betriebsprüfers an und setzte mit nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung -AO- geändertem Einkommensteuerbescheid vom 21. November 2001 die Einkommensteuer 1997 neu fest.
Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch wandten sich die Kläger gegen die Versagung der Tarifermäßigung der Zahlung der X. Er, der Kläger, habe im Jahr 1997 zwei Drittel seines Versicherungsbestandes abgeben müssen, was seine Versicherungstätigkeit wesentlich eingeschränkt habe. Ein Anspruch nach § 89 b HGB hinsichtlich des Restbestandes habe nicht bestanden, nachdem er seinen Handelsvertretervertrag mit der X am 05. November 2001 gekündigt habe. Die im Jahr 1997 geleistete Ausgleichszahlung sei somit die einzige gewesen, die er für seine Tätigkeit für die X erhalten habe. Damit rechtfertige sich die Tarifermäßigung schon aus Billigkeitsgründen.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 22. November 2002 als unbegründet zurück. Er sah die von der X geleistete Zahlung weiterhin nicht als Ausgleichsanspruch i.S.d. § 89 b HGB an. Der Ausgleichsanspruch setze die Beendigung des Vertragsverhältnisses voraus. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. D...