Entscheidungsstichwort (Thema)
Beherrschender GmbH-Gesellschafter als atypisch stiller Gesellschafter / Zur Klagebefugnis des typisch bzw. atypisch stillen Gesellschafters
Leitsatz (redaktionell)
- Weder der typisch stille noch der atypisch stille Gesellschafter sind von Steuerbescheiden, die sich gegen die GmbH (Körperschaftsteuerbescheide, gesonderte Feststellungen des verwendbaren Eigenkapitals und gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer) richten, betroffen und damit mangels Beschwer nicht klagebefugt.
- Ein beherrschender Gesellschafter, der eine GmbH als alleiniger Geschäftsführer leitet und sich unter Vereinbarung einer hohen Gewinnbeteiligung an ihr mit einer erheblichen Vermögenseinlage als stiller Gesellschafter beteiligt, ist trotz vertraglicher Vereinbarung einer typischen stillen Gesellschaft wegen seiner besonders ausgeprägten Mitunternehmerinitiative als Mitunternehmer zu behandeln.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 40 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Beteiligung des Klägers (zu 2.) an der Klägerin (zu 1.) als typische oder atypische stille Beteiligung zu werten ist.
Die Klägerin zu 1. (im Folgenden: Klägerin) stellt chemische Produkte hat und vertreibt diese. Sie wurde am 12. 11. 1992 mit einem Stammkapital von 50.000,-- DM gegründet. Dabei waren zunächst der Kläger zu 2. (im Folgenden: Kläger) mit einer Einlage von 21.000,-- DM und Frau J mit einer Einlage von 29.000,-- DM am Stammkapital der Klägerin beteiligt. In den Streitjahren 1993 und 1994 war der Kläger Alleingeschäftsfürher der Klägerin. Er war von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Im Dienstvertrag vom 1. Januar 1993 war unter anderem bestimmt, dass der Kläger neben einem Festgehalt von 7.000,-- DM eine ergebnisorientierte Tantieme von 10 % des Jahresergebnisses erhalten (§ 3) und ab dem 65. Lebensjahr Anspruch auf eine Pension auf Lebenszeit haben sollte (§ 5).
In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 27. April 1993 erhöhten die Gesellschafter der Klägerin - der Kläger und Frau J das Stammkapital der Gesellschaft von 50.000,-- DM auf 60.000,-- DM. Mit notariellem Einbringungsvertrag vom gleichen Tag wurde die neue dem Kläger zuzurechnende Stammeinlage erbracht, indem der Kläger die in der Anlage zur notariellen Urkunde bezeichneten beweglichen Sachen seines bisherigen Einzelunternehmens der Klägerin übereignete. Der die Summe der Stammeinlage übersteigende Wert der übereigneten Sachen sollte vom Kläger als stille Einlage nach Maßgabe des noch abzuschließenden Gesellschaftsvertrages über die Einrichtung einer stillen Gesellschaft berücksichtigt werden. Der „Vertrag über die stille Gesellschaft“ zwischen dem Kläger und der Klägerin war zunächst ab dem 1. Januar 1993 für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Im Anschluss daran sollte er sich jährlich verlängern (§ 4). Der Kläger sollte als stiller Gesellschafter am Gewinn der Gesellschaft entsprechend dem Verhältnis seiner stillen Einlage zu seiner Stammeinlage beteiligt werden (§§ 5 und 6). Bei Beendigung der stillen Gesellschaft sollte ihm ein Auseinandersetzungsanspruch in Höhe des Nominalwerts seiner stillen Einlage zuzüglich oder abzüglich des Betrages zustehen, der sich aus seinem Gesellschafterverrechnungskonto ergab. Seine Verlustbeteiligung war auf die Höhe seiner Einlage beschränkt (§ 7). Auf den Vertrag wird verwiesen.
Mit Körperschaftsteuerbescheid 1993, Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer und Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KSTG vom 12. September 1995 verlangte der Beklagte die Klägerin entsprechend den Angaben ihrer am 1. Februar 1995 eingereichten Körperschaftsteuererklärung. Der Körperschaftsteuerbescheid 1993 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Anlässlich der Betriebsprüfung der GmbH für die Jahre 1992 bis 1994 vertrat der Prüfer in seinem Prüfungsbericht vom 31. Mai 1996 die Auffassung, dass die von den Klägern als typisch stille eingestufte Gesellschaft, als atypisch stille Gesellschaft zu qualifizieren sei. Auf den Bericht wird verwiesen.
Mit geändertem Körperschaftsteuerbescheid 1993, Körperschaftsteuerbescheid 1994, geänderter gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 1993, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 1994, geänderte gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 1993 und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 1994 vom 25. Juli 1996 setzte der Beklagte die...