Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Nachgehend
Tenor
I. Unter Änderung des angefochtene Einkommensteuerbescheides 1992 vom 28. März 1994 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Juli 1994 und der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 1994 werden weitere Betriebsausgaben in Höhe von 15.196,– DM bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zum Abzug zugelassen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Streitig ist die steuerrechtliche Einordnung eines Zweitstudiums.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 1992 u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG. Im Rahmen seiner Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1992 setzte er bei den erklärten Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 17.659,17 DM Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 27.111,28 DM an, darin enthalten ein Betrag von 15.196,– DM an Rufwendungen für ein Zweitstudium im Bereich Betriebswirtschaft. Diesem Zweitstudium liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist Dipl. Bauingenieur (Diplom-Ingenieur FH). Nach seinem Erststudium arbeitete er als Ingenieur 5 Monate bei einer gewissen Firma …. Während dieser Zeit erkannte der Kläger eigenen Angaben zufolge, daß er für den Aufstieg in das Management einer Bauunternehmung bzw. zur Gründung einer eigenen Baufirma (vgl. Bl. 52 der ESt-Akte 1992) fundierte betriebswirtschaftliche Kenntnisse benötigen werde, die er im Rahmen seines Erststudiums nicht erworben hatte. Im Streitjahr begann der Kläger das Studium der Betriebswirtschaftslehre. Seit 1992 ist er als freier Ingenieur für eine Firma … im Bereich Bauabrechnung tätig.
Im Einkommensteuerbescheid vom 28. März 1994 wie auch im Änderungsbescheid vom 13. Juli 1994 verneinte der Beklagte den begehrten Betriebsausgabenabzug hinsichtlich dieses Zweitstudiums und qualifizierte diese Aufwendungen als Weiterbildungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit einem Ansatz der Sonderausgaben in Höhe von 1.200,– DM (wegen auswärtiger Unterbringung). Sein hiergegen form- und fristgerecht eingelegter Einspruch hatte keinen Erfolg. Der Beklagte wies ihn mit Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 1994 als unbegründet zurück.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 17. August 1994 bei Gericht eingegangenen Klage mit der er geltend macht, die jetzt bei der Firma … ausgeübte Tätigkeit wie auch die in dieser Firma angestrebte Position eines Projektleiters erfordere neben der Qualifikation eines Bauingenieurs auch betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Somit strebe er nicht unabhängig von seiner jetzigen beruflichen Tätigkeit eine neue Qualifikation an, sondern erwerbe durch das Zweitstudium lediglich neue und zusätzliche Kenntnisse, um allen Anforderungen im Rahmen seines Studiums gerecht werden zu können. Schon der BFH habe in einem Urteil vom 10. Juli 1992 (BStBl. II 1992, 966) entschieden, daß es allgemeiner Erfahrung entspreche, daß sich im Zuge der neueren wirtschaftlichen Entwicklung die Anforderungen an leitende angestellte im betriebswirtschaftlich-organisatorischen Bereich erhöht hätten, so daß es für technische Führungskräfte erforderlich sein könne, sich auf diesem Gebiet fortzubilden. Durch sein Zweitstudium der Betriebswirtschaftslehre liege somit kein völlig andersgearteter Beruf vor und er strebe auch keinen Wechsel in eine andere Berufsart an. Des weiteren bestehe ein konkreter Bezug zu seiner in Aussicht genommenen Tätigkeit und es handele sich entgegen der Meinung des Beklagten nicht um eine völlig andersartige neue Qualifikation. Daher seien die Rufwendungen als Fortbildungskosten anzuerkennen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 1992 vom 28. März 1994 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Juli 1994 und der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 1994 weitere Betriebsausgaben in Höhe von 15.196,– DM bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zum Abzug zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er entgegnet, der Kläger verkenne, daß es nicht auf seine subjektiven Vorstellungen, nämlich keinen anderen Beruf anzustreben, ankomme. Entscheidend sei, ob das Studium bei objektiver Betrachtung dem Kläger einen Wechsel in eine andere Berufsspalte ermögliche oder nicht. Im übrigen ergebe sich bereits aus den im Klageverfahren vorgelegten Schriftsätzen, daß der Kläger den Abschluß eines Zweitstudiums anstrebe und damit die Qualifikation für einen anderen Beruf erlange.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Die Rufwendungen des Klägers für das im Streitjahr begonnene Zweitstudium sind Kosten der Fortbildung. Nach dem allgemeinen Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs. 4 EStG, der auch im Bereich der Einkünfte aus § 18 EStG gilt, sind Rufwendungen dann Betriebsausgaben, wenn sie durch den Betrieb veranlaßt sind, d.h., wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem ...