Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht von „Spin-Off-Dividenden“
Leitsatz (amtlich)
Bei den von einer ausländischen Aktiengesellschaft einem unbeschränkt Steuerpflichtigen an einer Tochtergesellschaft gewährten Aktien (sog. „spin-off-dividend“) handelt es sich um einen sonstigen einkommensteuerpflichtigen Bezug aus Aktien in Form eines besonderen Vorteils (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die zusätzlich zu einer Bardividende von einer ausländischen Aktiengesellschaft gewährten Aktien an einer Tochtergesellschaft (sog. "Spin-Off-Dividende") einen sonstigen einkommensteuerpflichtigen Bezug aus Aktien in Form eines besonderen Vorteils darstellen.
Die Kläger wurden im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung sowie die im Streit befindlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach der der Einkommensteuererklärung 1998 beiliegenden Anlage KSO erzielte der Kläger im Jahr 1998 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt 3.985.864,- DM. Hiervon entfielen 1.622.313,- DM auf inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie 2.363.551,- DM auf ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen (Einkommensteuerakte 1998 - EStA, Bl. 54 und 55). In seinen Erläuterungen zur Anlage AUS 1998 erklärte der Kläger, dass er im Streitjahr in den USA Erträge in Höhe von insgesamt 1.317.632,63 DM erzielt habe.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 30. März 2000 stellte der Beklagte die Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen zunächst in Höhe eines Betrages von 3.985.864,- DM fest und brachte hiervon Werbungskosten in Höhe von 953.159,- DM und den Sparerfreibetrag in Höhe von 6.000,- DM in Abzug, so dass sich seine Einkünfte aus Kapitalvermögen auf 3.026.705,- DM beliefen (EStA, Bl. 125). Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Am 10. Oktober 2000 ordnete der Beklagte für die Einkommensteuer der Jahre 1996 bis 1998 eine Außenprüfung an (BP-Akte, Fach 1996-98, Bl. 2). In seinem Bericht vom 25. Juni 2001 hielt der Außenprüfer unter Textziffer I.08 fest, dass der Kläger am 7. April 1998 Inhaber von 1500 Aktien der Ford Motor Company gewesen sei. Neben einer Bardividende sei dem Kläger zum 7. April 1998 eine sog. Spin-Off-Dividende zugeteilt worden. Hierbei seien 0,262085 Aktien der Associates First Capital Corporation (Tochtergesellschaft) - im Folgenden: Associates - pro Ford Aktie an die Anteilseigner ausgeschüttet worden. Der Kläger sei der Auffassung, dass insoweit die Abspaltung eines Teilbetriebes vorgelegen habe, die nicht zu einem steuerpflichtigen Ertrag geführt habe. Das in den bisherigen Aktien repräsentierte Betriebsvermögen sei lediglich auf 2 Aktien verteilt worden. Der Aktionär sei durch den Vorgang nicht bereichert gewesen (BP-Akte, Bl. 37 ≪44≫).
Der Vorgang sei mit einer Abspaltung zur Neugründung im Sinne des § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG vergleichbar. Hierdurch seien die ursprünglichen Anschaffungskosten der Ford Aktien auf diese und auf die neuen Anteile aufzuteilen.
Nach seiner Auffassung handele es sich bei dem Vorgang nicht um eine Abspaltung, sondern um eine Verteilung von bereits vorhandenen Anteilen an die Aktionäre von Ford. Dies ergebe sich unter anderem aus der Tatsache, dass die nicht von Ford gehaltenen Anteile an der Tochtergesellschaft (19,3%) bereits 1996 fremden Aktionären am Markt angeboten worden seien. Auch habe die Associates in den Jahren 1996 und 1997 bereits 16,8% bzw. 12% zum konsolidierten Gewinn des Konzerns beigetragen. Wenn also eine Abspaltung stattgefunden habe, dann sei diese in früheren Jahren und nicht erst in 1998 erfolgt.
Nach seiner Auffassung sei die Gewährung dieser Anteile nicht anders zu behandeln als eine Bardividende. Die Gesellschafter erhielten auf Grund ihrer Gesellschafterstellung Vermögenswerte von der Gesellschaft, ohne dass ihr Anteil am Nominalkapital gemindert worden sei.
Es lägen im Inland steuerpflichtige Kapitalerträge vor, die mit dem Kurswert der erhaltenen Aktien am 7. April 1998 (393 Stück zu je 74,75 US-Dollar - im Folgenden: USD= 29.376,75 USD) zu bewerten seien. Bei einem Kurs von 1,8143 DM je USD betrage der Wert der steuerpflichtigen Kapitalerträge insgesamt 53.298,24 DM.
Dem schloss sich der Beklagte an und erhöhte mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Einkommensteuerbescheid 1998 vom 26. Oktober 2001 die Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen von 3.985.864,- DM auf 4.039.162,- DM, setzte die Werbungskosten von 953.159,- DM auf 885.159,- DM herab, behielt den Sparerfreibetrag in Höhe von 6.000,- DM bei und kam so zu Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen in Höhe von 3.148.003,- DM (EStA, Bl. 128). Den Vorbehalt der Nachprüfung hob der Beklagte auf.
Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1998 legte der Kläger am 26. November 2001 Einspruch ein (Akte „Einsprüche", Bl. 1 ff.). Diesen begründete er damit, dass die Einnahmen aus Kapitalvermög...