Rz. 6

§ 2 KStG wurde bisher nur zweimal geändert. Durch Gesetz v. 15.12.2003[1] wurde Nr. 2 an die Änderung der Kapitalertragsteuererstattung angepasst. Bis dahin war die KapESt voll zu erheben und unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder zur Hälfte zu erstatten. Stattdessen wird nun vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen. Da kein Kapitalertragsteuerabzug mehr "vorzunehmen" ist, wurde Nr. 2 geändert, um diese Fälle weiterhin der beschränkten Steuerpflicht zu unterwerfen.

Durch Gesetz v. 14.8.2007[2] wurde in Nr. 2 der Kreis der stpfl. Einkünfte erweitert.

[1] BStBl I 2003, 710.
[2] BStBl I 2007, 630.

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