1 Allgemeines

1.1 Inhalt

 

Rz. 1

§ 23 KStG regelt den Steuersatz für die Körperschaftsteuer.

 

Rz. 2

Abs. 1 bestimmt die Höhe des Körperschaftsteuersatzes und auf welche Größe er anzuwenden ist (Rz. 12).

 

Rz. 3

Abs. 2 ordnet eine Anpassung des Körperschaftsteuersatzes an, soweit der Einkommensteuersatz aufgrund von § 51 Abs. 3 EStG wegen einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts angepasst wird (Rz. 23).

 

Rz. 4

Die effektive Steuerbelastung ergibt erst durch das Hinzuziehen der Bemessungsgrundlage, die sich in Deutschland in den letzten Jahren durch zahlreiche Abzugsbeschränkungen verbreitert hat (z. B. infolge von korrespondierenden Besteuerungstatbeständen, Verlustverrechnungsbeschränkungen oder allgemeinen Abzugsbeschränkungen wie der Zinsschranke).

Rz. 5 einstweilen frei

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 6

Die derzeitige Fassung von § 23 KStG wurde durch das StSenkG v. 23.10.2000[1] eingefügt und besteht seitdem nahezu unverändert.[2] Damals betrug der allgemeine Körperschaftsteuersatz 25 %. Für das ZDF enthielt Abs. 3 eine besondere Anordnung (Steuersatz von 4 %). Die Vorschrift ist durch die rückwirkende Neuregelung durch das SFG[3] allerdings nie zur Anwendung gekommen.

 

Rz. 7

Durch das SolidarpaktfortführungsG (SFG) v. 20.12.2001[4] wurde Abs. 3[5] aufgehoben und in vergleichbarer Form in den bis heute bestehenden § 8 Abs. 1 Satz 3 KStG eingefügt.

 

Rz. 8

Durch das FlutopfersolidaritätsG v. 19.9.2002[6] wurde der Körperschaftsteuersatz einmalig für den Vz 2003 von 25 % auf 26,5 % erhöht (§ 34 Abs. 11a i. d. F. v. 19.9.2002). Grund dafür war die Belastung öffentlicher Haushalte durch die Hochwasserkatastrophe.

 

Rz. 9

Durch das JStG 2007 v. 13.12.2006[7] wurde "vom Hundert" durch "Prozent" ersetzt.

 

Rz. 10

Durch das UntStReformG 2008 v. 14.8.2007[8] wurde der Körperschaftsteuersatz ab dem Vz 2008 auf 15 % gesenkt. Grund dafür war, dass Deutschland als Wirtschaftsstandort attraktiver werden sollte.

[1] BGBl I 2000, 1433.
[2] Für die Rechtsentwicklung bis dahin s. Burwitz, in H/H/R, EStG/KStG, § 23 KStG Rz. 4.
[3] Rz. 7.
[4] BGBl I 2001, 3955.
[5] Rz. 6.
[6] BGBl I 2002, 3654.
[7] BGBl I 2006, 2878.
[8] BGBl I 2007, 1912.

2 Anwendungsbereich

 

Rz. 11

§ 23 KStG formuliert keinen persönlichen Anwendungsbereich, sondern bezieht sich lediglich sachlich auf das "zu versteuernde Einkommen", das in § 7 Abs. 2 KStG geregelt ist. Dementsprechend haben alle unbeschränkt (§ 1 Abs. 1 KStG) und beschränkt (§ 1 Abs. 2 KStG) körperschaftsteuerpflichtigen Steuersubjekte auf ihr zu versteuerndes Einkommen den von § 23 KStG geregelten Körperschaftsteuersatz anzuwenden.

3 Steuersatz (Abs. 1)

 

Rz. 12

Konkret beträgt der Körperschaftsteuersatz derzeit 15 %. Er ist mit dem zu versteuernden Einkommen zu multiplizieren, das in § 7 Abs. 2 KStG geregelt ist.

 

Rz. 13

Wird auch der Solidaritätszuschlag von 5,5 % berücksichtigt, ergibt sich eine zusätzliche Belastung von 0,825 % (0,15 * 0,055). Tritt die Gewerbesteuer standardisiert (400 % Hebesatz) hinzu, ergibt sich eine weitere Belastung von 14 %. Die körperschaftsteuerliche Gesamtbelastung beträgt damit 29,825 %.

 

Rz. 14

Für Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen infolge höherer Gewalt i. S. d. § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG[1] kann der Körperschaftsteuersatz auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn die volle Besteuerung zu Härten führen würde.[2]

[1] "Kalamitätsnutzungen", gemeint sind Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse.
[2] R 23 KStR.

4 Ermächtigung des § 51 Abs. 3 EStG (Abs. 2)

 

Rz. 15

Durch § 51 Abs. 3 EStG wird die Bundesregierung ermächtigt, den Einkommensteuertarif bei einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts durch Rechtsverordnung um 10 % herauf- oder herabzusetzen. § 23 Abs. 2 KStG stellt sicher, dass eine entsprechende Erhöhung oder Verminderung auch im Körperschaftsteuersatz erfolgt. Von dieser Möglichkeit ist aber bislang noch nie Gebrauch gemacht worden.

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