Rz. 12

Der Freibetrag ist auf das Einkommen anzuwenden, das durch § 7 Abs. 2 KStG als "Einkommen i. S. d. § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25", definiert wird. Es ist der letzte Schritt, bevor sich das "zu versteuernde Einkommen" ergibt.

 

Rz. 13

Er ist der Höhe nach auch auf das Einkommen begrenzt ("höchstens"). Ein negatives Einkommen (Verlust) kann durch den Freibetrag also nicht entstehen oder erhöht werden. Bei einem Einkommen zwischen 1 bis 4.999 EUR wirkt er sich daher nur begrenzt und ab 5.000 EUR in voller Höhe aus.

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