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Als Zweckvermögen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG gelten kraft Gesetzes die Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaften.[1] Es handelt sich dabei um Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs- oder Grundstücks-Sondervermögen, das von einer Kapitalanlagegesellschaft — einer AG oder GmbH — im eigenen Namen, aber für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger des Kapitals verwaltet wird. Die Sondervermögen waren nach § 11 Abs. 1 S. 2 InvStG a. F. bis Ende 2017 regelmäßig von der Körperschaftsteuer befreit.[2]
Nach der Neufassung durch das InvStG 2018[3] unterliegen erstmals neben ausländischen auch inländische Investmentfonds (und Spezial-Investmentfonds) mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträgen und sonstigen inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer (§ 6 Abs. 2 S. 1 InvStG).
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