Rz. 18

Gleichgerichtete Leistungsbeziehungen verlangen gleichartige Verträge mit mehreren identischen Leistungsträgern, z. B. mit demselben Treuhänder, demselben Vermittler, derselben Finanzierungsbank usw. Dies kann auch gelten, wenn die Zusatzleistungen vom Modellinitiator angeboten werden.[1]

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