Rz. 94
Steuertatbestand | Anwendungszeitpunkt der Abgeltungsteuer[1] |
---|---|
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG | Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle laufenden Erträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen |
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG | Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle laufenden Erträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen |
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG | Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle laufenden Erträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen |
§ 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG | Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle laufenden Erträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen |
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG | Altverträge: Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle laufenden Erträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen Neuverträge: Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle laufenden Erträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen |
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG | Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle laufenden Erträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52a Abs. 8 EStG a. F.) |
§ 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG | Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle laufenden Erträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen |
§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG | Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle laufenden Erträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen |
§ 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG | Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle laufenden Erträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen |
§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG | Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle Stillhalterprämien, die nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52a Abs. 9 EStG a. F.) |
§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG | Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle Gewinne aus Veräußerungen, bei denen die zugrunde liegende Kapitalanlage nach dem 31.12.2008 erworben wird (§ 52a Abs. 10 S. 1 EStG a. F.) |
§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG | Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle Gewinne aus Veräußerungen, bei denen die zugrunde liegende Veräußerung nach dem 31.12.2008 getätigt wird (§ 52a Abs. 10 S. 2 EStG a. F.) |
§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG | Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle Gewinne aus Termingeschäften, bei denen das zugrunde liegende Termingeschäft nach dem 31.12.2008 erworben wird (§ 52a Abs. 10 S. 3 EStG a. F.) |
§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG | Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle Gewinne aus Veräußerungen, bei denen die zugrunde liegende Kapitalanlage nach dem 31.12.2008 erworben wird (§ 52a Abs. 10 S. 4 EStG a. F.) |
§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG | Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle Gewinne aus Veräußerungen, bei denen die zugrunde liegende Kapitalanlage nach dem 31.12.2008 erworben wird (§ 52a Abs. 10 S. 4 EStG a. F.) |
§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG | Altverträge: Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle Gewinne aus Veräußerungen, bei denen die zugrunde liegende Veräußerung nach dem 31.12.2008 getätigt wird (§ 52a Abs. 10 S. 5 Halbs. 2 EStG a. F.) Neuverträge: Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle Gewinne aus Veräußerungen, bei denen die zugrunde liegende Veräußerung nach dem 31.12.2008 getätigt wird (§ 52a Abs. 10 S. 5 Halbs. 1 EStG a. F.) |
§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG | Grundsatz: Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle Gewinne aus Veräußerungen, die nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52a Abs. 10 S. 6 EStG a. F.) Ausnahme für Festzinsanleihen (u. Ä.): Gewinne aus Veräußerungen von Kapitalforderungen, die vor dem 1.1.2009 erworben werden und die nicht unter § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG a. F., aber unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. fallen, unterliegen nicht der Abgeltungsteuer (§ 52a Abs. 10 S. 7 EStG a. F.) |
Ausnahme für Risikozertifikate (u. Ä.): Gewinne aus Veräußerungen von Kapitalforderungen, die nach dem 14.3.2007 erworben werden und die nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F., aber unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n. F. fallen, unterliegen dann der Abgeltungsteuer, wenn sie nach dem 30.6.2009 zufließen (§ 52a Abs. 10 S. 8 EStG a. F.)[2] | |
§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 EStG | Anwendung der Abgeltungsteuer auf alle Gewinne aus Veräußerungen, bei denen die zugrunde liegende Kapitalanlage nach dem 31.12.2008 erworben wird (§ 52a Abs. 10 S. 4 EStG a. F.) |
§ 20 Abs. 3 bis 9 EStG | Anwendung auf alle laufenden Erträge und Gewinne aus Veräußerungen, die nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52a Abs. 10 S. 10 EStG a. F.) |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen