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Frotscher/Geurts, EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte / 2.3 Begriff der Leibrenten – dauernde Last

Dr. Constanze Wetzel
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Rz. 19

Zu unterscheiden ist zwischen privaten Leibrenten wie Versorgungsbezügen anlässlich von Vermögensübertragungen (Rz. 20ff.) und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, da Erstere mit dem Ertragsanteil, Letztere (ab 2040) vollen Umfangs (Rz. 151ff.) besteuert werden.

Die Unterscheidung zwischen privaten Leibrenten und dauernder Last ist deshalb von Bedeutung, weil dauernde Lasten nach § 22 EStG vollen Umfangs steuerbar und nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG vollen Umfangs als Sonderausgaben abziehbar sind, während Leibrenten nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern und abziehbar sind: Das gilt ab Vz 2005 auch nach den Neuregelungen des AltEinkG, sogar noch verbessert durch einen niedrigeren Ertragsanteil (Rz. 157).

Bei Versorgungsleistungen (Rz. 55ff.) geht die Rspr. regelmäßig von dauernden Lasten aus (Rz. 91), sodass die Abgrenzung relativ problemlos möglich ist. Nach der Neuregelung der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen ab Vz 2008 sind nur noch dauernde Lasten zulässig; Leibrenten können nicht mehr vereinbart werden. Bei wiederkehrenden Bezügen im Austausch mit einer Gegenleistung spielt die Unterscheidung zwischen Rspr. und Verwaltungsauffassung nur noch aufseiten des Berechtigten eine Rolle, nach a. A. überhaupt nicht mehr (Rz. 113).

2.3.1 Private Leibrenten

 

Rz. 20

Private Leibrenten sind z. B. Versorgungsleistungen (Rz. 55ff.), die anlässlich der Übergabe von Vermögen vereinbart werden, oder Leibrenten, die im Austausch mit einer Gegenleistung gezahlt werden. Demgegenüber werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und bestimmte private Rentenversicherungen (Rz. 151ff.) ab Vz 2005 gesondert besteuert.

 

Rz. 21

Das EStG enthält keinen Begriff der Leibrente. Er ist ein vom bürgerlichen Recht (§§ 759ff. BGB) abweichender steuerlicher Begriff. Er setzt gleich bleibend...

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