Rz. 28

Die §§ 25 und 46 EStG enthalten Verfahrensrecht, die §§ 26ff. EStG dagegen materielles Recht. In einem ersten Schritt ist daher festzustellen, ob die Ehegatten zu dem in § 26 Abs. 1 EStG umschriebenen Personenkreis gehören und damit dem Komplex der Ehegattenbesteuerung unterliegen (Ehegatten, unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 und 2 EStG oder § 1a EStG, nicht dauerndes Getrenntleben). Sodann ist zu ermitteln, ob eine Veranlagung nach § 25 EStG oder nach § 46 EStG zu erfolgen hat oder ausnahmsweise unterbleibt.

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