Rz. 1

§ 2a EStG ist mit den Abs. 1 und 2 durch G. v. 20.12.1982[1] mit Wirkung ab Vz 1983 eingeführt worden. Diese Regelung beschränkte sich auf die Einschränkung der steuerlichen Berücksichtigung ausl. Verluste, wobei in Abs. 2 diese Einschränkung für bestimmte Verluste wieder aufgehoben wurde.

 

Rz. 1a

Durch G. v. 25.7.1988[2] wurden mit Wirkung ab Vz 1990 die Abs. 3 und 4 angefügt. Diese Vorschriften enthalten die Übertragung von Verlusten ausl. gewerblicher Betriebsstätten in das Inland, wenn ein DBA besteht; die Vorschrift ersetzt § 2 des gleichzeitig aufgehobenen Auslandsinvestitionsgesetzes. Im Gegensatz zu Abs. 1, der die Verlustberücksichtigung einschränkt, wird sie durch Abs. 3, 4 erweitert.

 

Rz. 1b

Durch das G. v. 25.2.1992[3] sind die Abs. 1 und 2 neu gefasst und dabei weitere negative Einkünfte mit Auslandsbezug dem Abzugsverbot unterworfen worden.

 

Rz. 1c

Durch G. v. 22.12.1999[4] wurde Abs. 1 Nr. 6b (Schifffahrtseinkünfte) neu gefasst.

 

Rz. 1d

§ 2a Abs. 3, 4 EStG wurde durch G. v. 24.3.1999[5] ersatzlos aufgehoben. Allerdings wurde die Nachversteuerung für Gewinne, die bereits abgezogenen Verlusten entsprechen, beibehalten. Durch G. v. 22.12.1999[6] wurden Lücken in der Nachversteuerung geschlossen.[7]

 

Rz. 1e

Durch G. v. 19.12.2008[8] wurde die Geltung der Abs. 1 und 2 auf Drittstaaten beschränkt, um europarechtliche Probleme zu vermeiden.

 

Rz. 1f

§ 2a Abs. 2a S. 2 EStG wurde geändert m. W. v. Vz 2013 durch G. v. 26.6.2013.[9]

[1] BStBl I 1982, 972.
[2] BStBl I 1988, 224.
[3] BStBl I 1992, 146.
[4] BStBl I 2000, 13.
[5] BStBl I 1999, 304.
[6] BStBl I 2000, 13.
[8] BStBl I 2009, 74.
[9] BGBl I 2013, 1809.

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