Rz. 20
Die gesetzliche Pflegeversicherung umfasst die soziale und die private Pflegeversicherung. Zu dieser gesetzlichen (also in der sozialen wie in der privaten) Pflegeversicherung seiner Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber gem. SGB XI die nachstehend genannten Beitragsteile oder Zuschüsse zu tragen.
Rz. 21
Die nach dem Arbeitsentgelt (Bemessungsgrundlage) zu bemessenden Beiträge zur Pflegeversicherung der gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, von derzeit 2,35 % (§ 55 Abs. 1 SGB XI) tragen gem. § 58 Abs. 1 S. 1 SGB XI Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte, bei Kurzarbeitergeld gem. § 58 Abs. 1 S. 2 SGB XI der Arbeitgeber allein. Diese Arbeitnehmer tragen die Beiträge gem. § 58 Abs. 3 S. 1 SGB XI jedoch mit einem Anteil von 1 % der Bemessungsgrundlage, u. U. gem. § 58 Abs. 3 S. 2 SGB XI auch nur 0,5 %, allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Bundesland liegt, in dem die gesetzlichen landesweiten, jeweils auf einen Werktag fallenden Feiertage im Zusammenhang mit der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht um einen Tag vermindert worden sind (Sachsen). Den Beitragszuschlag für Kinderlose von derzeit 0,25 % (§ 55 Abs. 3 SGB XI) tragen die Arbeitnehmer gem. § 58 Abs. 1 S. 3 SGB XI allein.
Rz. 22
Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sind aufgrund des § 20 Abs. 3 SGB XI versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Sie haben ihren Beitrag gem. § 59 Abs. 4 SGB XI allein zu tragen. Zum Ausgleich erhalten sie jedoch von ihrem Arbeitgeber gem. § 61 Abs. 1 SGB XI einen Beitragszuschuss. Dieser beläuft sich auf den gleichen Betrag wie der Arbeitgeberanteil zur sozialen Pflegeversicherung der in der gesetzlichen Krankenkasse Pflichtversicherten gem. § 58 Abs. 1 u. 3 SGB XI (Rz. 21).
Rz. 23
Arbeitnehmer, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht aus §§ 22, 23 SGB XI bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 SGB XI (Familienversicherung) versichert wären, Versicherungsleistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber gem. § 61 Abs. 2 SGB XI einen Beitragszuschuss. Dieser ist in seiner Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil (also gem. § 58 Abs. 1 u. 3 SGB XI, Rz. 21) zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des Betrags, den der Arbeitnehmer für seine Pflegeversicherung zu zahlen hat. Ein solcher Zuschuss für eine private Pflegeversicherung setzt gem. § 61 Abs. 5 SGB XI jedoch voraus, dass das Versicherungsunternehmen die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt, sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden und die Pflegeversicherung nur zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt. Gem. § 61 Abs. 6 SGB XI hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung darüber auszuhändigen, dass ihm die Aufsichtsbehörde bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrags ist, nach den Voraussetzungen des § 61 Abs. 5 SGB XI betreibt. Der Arbeitnehmer hat diese Bescheinigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung zum Lohnkonto zu nehmen (R 3.62 Abs. 2 Nr. 3 S. 11 und 12 LStR 2015).
In der privaten Pflegeversicherung versicherte Arbeitnehmer mit einem beamtenrechtlichen Beihilfe- oder Heilfürsorgeanspruch sowie Arbeitnehmer mit einem halben Beitragssatz haben keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss (§ 61 Abs. 7 SGB XI). Ein vom Arbeitgeber dennoch gezahlter Zuschuss ist daher stpfl.
Rz. 24
Die in Rz. 21 – 23 genannten Beitragsteile und Zuschüsse des Arbeitgebers beruhen auf gesetzlicher Grundlage. Sie sind daher steuerfrei gem. § 3 Nr. 62 EStG. Zahlt der Arbeitgeber Beitragsanteile und Zuschüsse über die gesetzliche Verpflichtung hinaus, gehören die übersteigenden Beträge zum stpfl. Arbeitslohn.
Rz. 25
Zu Beitragsanteilen und Zuschüssen für Vorstandsmitglieder einer AG oder leitende Angestellte einer GmbH vgl. Rz. 10, 13. Zu Beitragsanteilen und Zuschüssen für Arbeitnehmer einer betrieblich tätigen Personengesellschaft, an der sie zugleich beteiligt sind, vgl. Rz. 4.