Rz. 29
Die in § 3 Nr. 62 S. 2 EStG benannten Zuschüsse des Arbeitgebers für eine Lebensversicherung, für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe (berufsständische Einrichtung – Rz. 9) sind steuerfrei, das jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer unter die gesetzliche Rentenversicherungspflicht fällt und von dieser Versicherungspflicht aufgrund eigenen Antrags wegen einer bestehenden anderweitigen, in § 3 Nr. 62 S. 2 EStG benannten Zukunftssicherung befreit ist. Die Steuerfreistellung gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt hat und die Leistungen später auf die betrieblichen Versorgungsleistungen angerechnet werden sollen. Maßgebend ist der gegenwärtige Versicherungsstatus und nicht eine ursprüngliche Befreiung auf Antrag. Als Grundlage einer solchen Befreiung kommen die gesetzlichen Vorschriften in Betracht, die in R 3.62 Abs. 3 Nr. 1-8 LStR 2015 einzeln benannt sind.
Die Steuerfreiheit gilt auch für Arbeitgeberzuschüsse an Syndikusanwälte, die trotz anderslautender BSG-Rspr. von der Deutschen Rentenversicherung Bund aus Vertrauensschutzgründen weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Arbeitgeberzuschüsse an die berufsständische Versorgung sind auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer infolge unterschiedlicher Altersgrenzen bereits von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente bezieht und deshalb versicherungsfrei ist, aber noch Beiträge an die berufsständische Versorgung leisten muss.
Rz. 30
Die Steuerbefreiung tritt also nur dann ein, wenn die gesetzliche Versicherungspflicht, hätte der Arbeitnehmer den Antrag auf die Befreiung von der Pflichtversicherung nicht gestellt, bestünde. Zuschüsse des Arbeitgebers können deshalb dann nicht steuerfrei sein, wenn der Arbeitnehmer kraft Gesetzes gar nicht unter die Rentenversicherungspflicht fällt oder von ihr kraft Gesetzes befreit ist.
Folglich können Zuschüsse einer GmbH an ihre angestellten beherrschenden Gesellschafter nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sein. In diesen Fällen liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis i. S. d. Sozialversicherung und deshalb auch keine Versicherungspflicht vor (Rz. 10ff.). Ferner können Vorstandsmitglieder einer AG (Rz. 13) als Arbeitnehmer ihrer Arbeitgeber-AG nicht zu den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern gehören. § 1 S. 3 SGB VI schließt deren Rentenversicherungspflicht aus. Zuschüsse, die eine AG ihren Vorstandsmitgliedern zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk gewährt, sind folglich stpfl. Arbeitslohn, was verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Entsprechendes muss sinngemäß für Arbeitgeberzuschüsse für die Zukunftssicherung von Vorstandsmitgliedern eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gelten.
Überobligatorische Arbeitgeberbeiträge eines schweizerischen Arbeitgebers zugunsten eines Grenzgängers sind ebenfalls nicht von § 3 Nr. 62 S. 2 EStG erfasst, weil der Grenzgänger nicht von der schweizerischen Rentenversicherungspflicht befreit ist.
Nicht begünstigt sind auch Personen, die bereits ein Altersruhegeld erhalten oder denen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung zusteht.
Rz. 31
Begünstigt sind nur Zuschüsse zu den Beiträgen eines Arbeitnehmers für eine sog. befreiende Lebensversicherung, für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder für eine öffentlich-rechtliche Versicherung oder Versorgungseinrichtung der Berufsgruppe des Arbeitnehmers. Es kann sich auch um eine ausl. Rentenversicherung handeln. Der Arbeitnehmer muss, wie sich aus dem Tatbestandsmerkmal "Zuschuss" ergibt, selbst beitragspflichtig sein. Als Lebensversicherungen i. S. v. § 3 Nr. 62 S. 2 Buchst. a EStG kommen auch solche in Betracht, die der Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen hat. Die Form der späteren Auszahlung ist nicht vorgegeben; begünstigt sind daher auch Kapitalversicherungen oder Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht. Arbeitgeberzuschüsse zu den Aufwendungen eines Arbeitnehmers für seine Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Lebensversicherung usw., die ohne gesetzliche Verpflichtung gewährt werden und die nicht den Pflichtbeiträgen gleichgestellt sind, gehören grundsätzlich zum stpfl. Arbeitslohn.
Rz. 32
Die Zuschüsse sind in jedem Fall nur insoweit steuerfrei, wie sie die in § 3 Nr. 62 S. 3 EStG festgelegten Grenzen nicht übersteigen. Sie dürfen, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung befreit ist, die Hälfte, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung befreit ist, zwei Drittel des Gesamtaufwands des Arbeitnehmers nicht übersteigen. Darüber hinaus sind die Zuschüsse auch nur bis zur Höhe d...