Carsten Schmitt, Andrea Debus
Rz. 68
Ausbildungsabschnitte sind nicht nur die Teile eines auf einen bestimmten Beruf ausgerichteten Ausbildungsgangs, wie z. B. bei einer Stufenausbildung, sondern auch in sich geschlossene Ausbildungsgänge mit unterschiedlichem Berufsziel. Es liegen daher auch dann 2 Ausbildungsabschnitte vor, wenn sich das Kind nach Abbruch oder Abschluss einer Ausbildung für eine andere Ausbildung entscheidet.
Den Übergangszeiten gleich stehen Zwangspausen vor und nach der Ableistung des Wehr- bzw. Zivildienstes (bzw. einer vom Wehr- bzw. Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland i. S. d. § 14b ZivildienstG oder Ableistung eines Freiwilligendienstes i. S. v. § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. d) EStG oder ein freiwilliger Wehrdienst nach § 58b SoldatenG; Rz. 73). Da unter einem Ausbildungsabschnitt jeder Zeitraum zu verstehen ist, der nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) EStG als Berufsausbildung zu berücksichtigen ist, handelt es sich sowohl bei der ersten Ausbildungsphase als auch bei der letzten jeweils um einen Ausbildungsabschnitt. Eine Unterbrechung der Ausbildung i. S. einer beabsichtigten Fortsetzung der Ausbildung ist somit nicht erforderlich. Es werden daher nicht nur Kinder begünstigt, die ihre Ausbildung wegen des Dienstes unterbrechen, sondern auch die Kinder, die ihre Ausbildung vor dem Dienst bereits abgeschlossen haben.
Übt das Kind zwischen 2 Abschnitten eine Vollzeiterwerbstätigkeit aus, ist für diese Zeit die Ausbildung unterbrochen, sodass keine Übergangszeit gegeben ist, auch wenn der Entschluss bestand, nachfolgend die Ausbildung fortzusetzen.
Rz. 69
Die Übergangszeit darf höchstens vier Monate betragen. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Kind spätestens am ersten Tag nach dem Ablauf von 4 Monaten einen weiteren Ausbildungsabschnitt beginnt. Diese Frist ist nicht taggenau zu berechnen; es reicht vielmehr aus, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt in dem Monat nach Ablauf des 4. vollen Kalendermonats, in dem sich das Kind nicht in Ausbildung befunden hat, beginnt. Endet der 1. Ausbildungsabschnitt z. B. im Juli, muss der 2. Abschnitt spätestens im Dezember beginnen. Unerheblich ist, ob die Fristüberschreitung unverschuldet ist. Entscheidend ist die tatsächliche, nicht die geplante Dauer der Unterbrechung.
Dauert die Zeit nach Beendigung der Schulzeit oder eines Ausbildungsabschnitts und Beginn eines Dienstes länger als 4 Monate, kann das Kind für die Übergangszeit nur berücksichtigt werden, wenn es arbeitslos gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG) oder mangels eines Ausbildungsplatzes eine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) EStG). Der BFH lehnt eine analoge Anwendung von § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) auf Fälle, in denen der Dienst erst nach einer Übergangszeit von mehr als 4 Monaten angetreten werden kann, mangels einer Regelungslücke ab. Dies gilt auch dann, wenn das Kind die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Das Kind ist auch nicht für die ersten 4 Monate der Übergangszeit zu berücksichtigen. In diesen Fällen kann jedoch § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b) EStG eingreifen, wenn sich das Kind rechtzeitig und ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat.
Vorausgesetzt ist, dass das Kind ausbildungswillig ist und den nächsten Ausbildungsabschnitt ernsthaft anstrebt. Dies ist ggf. durch Bewerbungsunterlagen glaubhaft zu machen. Eine Übergangszeit liegt nicht vor, wenn das Kind einen Ausbildungsabschnitt beendet hat und sich anschließend um eine Anstellung bemüht, auch wenn es sich zunächst um ein Probearbeitsverhältnis handelt.
Die Ausbildungssuche ist mangels tatsächlicher Durchführung einer Ausbildungsmaßnahme kein Anknüpfungspunkt für eine Übergangszeit. Das gilt auch dann, wenn das Kind die Ausbildung, für die es sich beworben oder bemüht hat, nach Ablauf von maximal vier Monaten umfassender Zwischenphase tatsächlich aufnimmt. Es kann nur berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) EStG vorliegen.