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Frotscher/Geurts, EStG § 32a Einkommensteuertarif / 1.3 Bedeutung der Vorschrift

Carsten Schmitt
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Rz. 3

Die Vorschrift über den ESt-Tarif ist "das Kernstück des Einkommensteuerrechts".[1] Vorbehaltlich der Sonderregelungen zum Progressionsvorbehalt in § 32b EStG, zur Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen in § 32d EStG und zur Besteuerung bestimmter außerordentlicher bzw. weiterer Einkünfte in den §§ 34ff. EStG ergibt sich erst durch die Zuordnung der im Tarif festgelegten Steuersätze zur Bemessungsgrundlage des zu versteuernden Einkommens die Höhe der steuerlichen Belastung. Strebt der Gesetzgeber Änderungen der steuerlichen Belastung an, kann er dieses Ziel bei unveränderter Bemessungsgrundlage am einfachsten mit der Änderung des ESt-Tarifs erreichen.

 

Rz. 4

Die Gestaltung des ESt-Tarifs richtet sich in erster Linie danach, welche Einnahmen die öffentliche Hand glaubt erzielen zu wollen und zu müssen. Bei der ESt liegt die konkrete Ausgestaltung des Tarifs grundsätzlich im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers. Die Höhe des Tarifs ist eine politische Entscheidung, die sich in weitem Rahmen der gerichtlichen Kontrolle entzieht[2], soweit auch im oberen Bereich den Stpfl. nach Abzug der Steuerbelastung ein – absolut und im Vergleich zu anderen Einkommensgruppen betrachtet – hohes frei verfügbares Einkommen verbleibt, das die Privatnützigkeit des Einkommens sichtbar macht.[3] Die Höhe der Steuer wird dabei nicht allein durch den Tarif bestimmt, sondern im Zusammenhang aus Bemessungsgrundlage und Steuersatz.[4] In seiner Entscheidung zur VSt[5] hatte das BVerfG die VSt zur Sollertragsteuer erklärt und verlangt, dass die Gesamtbelastung des Sollertrags aus VSt und ESt "in der Nähe der hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand" verbleiben müsse. Folgt man dem BVerfG, wäre der Einwand der "50 %-Grenze" bereits bei der ESt zu berücksichtigen.[6] Es ...

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