Rz. 46
Bei der Ermittlung der tatsächlichen und der durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bleiben zur Vermeidung einer doppelten tariflichen Begünstigung außer Betracht
- außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG,
- nach § 34a EStG begünstigte nicht entnommene Gewinne sowie
- Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen i. S. d. § 34b Abs. 1, 2 EStG.
Die genannten Einkünften unterfallen, sofern es sich bei ihnen um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft handelt, nicht der Tarifermäßigung und sind von daher vom Betrag der stpfl. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG abzuziehen, soweit sie darin enthalten sind. § 32c Abs. 4 EStG enthält eine abschließende Regelung.
Rz. 47
Zu den außerordentlichen Einkünften i. S. d. § 34 Abs. 2 EStG gehören insbesondere Veräußerungsgewinne i. S. d. § 14 EStG und Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG sowie Nutzungsvergütungen und Zinsen i. S. d. § 24 Nr. 3 EStG. Nach § 34a EStG begünstigte, nicht entnommene Gewinne unterliegen den speziellen Regelungen der Thesaurierungsbesteuerung. Für die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen i. S. d. § 34b Abs. 1, 2 EStG gelten besondere, ermäßigte Steuersätze.
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