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Frotscher/Geurts, EStG § 35 Steuerermäßigung bei Einkünf ... / 4 Anrechnungsmechanismus

Carsten Schmitt
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Rz. 49

§ 35 Abs. 1 EStG sieht vor, dass der von der ESt abziehbare Betrag durch folgende Höchstgrenzen beschränkt wird:

  • den potenziellen Anrechnungsbetrag (Rz. 56ff.),
  • die tatsächlich gezahlte GewSt (Rz. 76ff.),
  • die anteilige tarifliche ESt (Rz. 87ff.),
  • die insgesamt zu entrichtende ESt (Rz. 115ff.).

Hierbei ist zu beachten, dass die für die jeweiligen Grenzen verwendeten Begrifflichkeiten nicht einheitlich sind.

 

Rz. 50

Durch die Höchstgrenzen soll erreicht werden, dass eine Anrechnung nur insoweit erfolgen kann, wie eine Doppelbelastung vorliegt, weil nur insoweit die Notwendigkeit gesehen wird, eine Entlastung zu gewähren. Andererseits soll verhindert werden, dass eine Steuer angerechnet wird, die tatsächlich gar nicht bezahlt wurde. Zugleich strebt der Gesetzgeber keine vollständige Neutralisierung der durch die GewSt entstandenen Belastung an, sondern begrenzt diese auf einen absoluten Betrag. Deshalb sind die Grenzen kumulativ zu beachten. Es ist nur der Betrag abziehbar, der nach der strengsten Grenze verbleibt.

 

Rz. 51

Die Bezeichnung der "Anrechnung" ist üblich und wird deshalb zum besseren Verständnis auch im Rahmen dieser Kommentierung verwendet. Dabei handelt es sich nicht um eine solche i. S. v. § 34c Abs. 1 EStG, § 26 KStG oder § 21 ErbStG. In diesen Fällen wird eine Identität des Steuersubjekts als Voraussetzung für die Anrechnung verlangt. Daran fehlt es im Rahmen von § 35 EStG bei Personengesellschaften und einer KGaA. Gleichwohl steht dies einem Abzug des Entlastungsbetrags von der ESt nicht entgegen. Folglich kann auch nicht auf die genannten Regelungen zur Auslegung von § 35 EStG zurückgegriffen werden.

 

Rz. 52

Eine Nutzung des § 35 EStG setzt voraus, dass – ohne die Ermäßigung nach Maßgabe dieser Norm – überhaupt eine ESt geschuldet wird. Ist dies nicht der...

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