Rz. 8

Nach § 37b Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 EStG sind Bemessungsgrundlage der pauschalen ESt die Aufwendungen des Stpfl. einschließlich USt. Das gilt auch bei Betriebsveranstaltungen.[1] Der Bruttobetrag kann aus Vereinfachungsgründen mit dem Faktor 1,19 aus dem Nettobetrag hochgerechnet werden. Stellt der Zuwendende den Zuwendungsgegenstand selbst her, sind die Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zusätzlich mit USt anzusetzen. Es sind alle Aufwendungen anzusetzen, die dem Zuwendenden direkt zugeordnet werden können. Handelt es sich um eine Gesamtleistung, ist der Anteil an den Gesamtaufwendungen anzusetzen, ggf. durch Schätzung. Bei Aufwendungen für Veranstaltungen, z. B. Eintrittskarten für eine selbst ausgerichtete Veranstaltung, sind z. B. Aufwendungen für Musik, künstlerische und artistische Darbietungen sowie Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie Miete, Eventmanager, anzusetzen.[2]

Die pauschale ESt selbst gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage weicht damit von dem für die Bewertung von Sachbezügen in § 8 Abs. 2 S. 1 EStG vorgeschriebenen Ansatz des um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreises am Abgabeort ab. Der Ansatz der tatsächlichen Kosten wird mit einer Arbeitserleichterung und mit der Rspr. des BFH begründet, dass die tatsächlichen Kosten grundsätzlich eine geeignete Grundlage für die Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort sind.[3] Die Einbeziehung der USt ist sachgerecht und geboten, da durch die Pauschalierung die Besteuerung des Endverbrauchers abgegolten wird. Die Regelung ist vergleichbar mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, bei der ebenfalls die USt einbezogen wird. Soweit in Herstellungsfällen eine Bewertung nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG regelmäßig unterschritten wird, hält dies der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen für vertretbar.[4]

Hiervon abweichend sieht Abs. 1 S. 2 bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen eine Bewertung nach § 8 Abs. 3 S. 1 EStG mit den um 4 % geminderten Endpreisen vor. Damit wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer eines verbundenen Konzerns nicht besser gestellt werden als die eigenen Arbeitnehmer des "Herstellerunternehmens", bei denen die Besteuerung nach § 8 Abs. 3 EStG durchzuführen ist. Die Finanzverwaltung lässt aber bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen auch eine individuelle Besteuerung zu, auch wenn der Zuwendende für die übrigen Zuwendungen die Pauschalierung anwendet.[5]

[1] FG Köln v. 22.2.2018, 1 K 3154/15, EFG 2018, 1133; Rev.eingelegt, AZ beim BFH VI R 13/18; Loschelder, in Schmidt, EStG, 2019, § 37b EStG Rz. 14.
[4] BT-Drs. 16/2712; Loschelder, in Schmidt, EStG, 2019, § 37b EStG Rz. 14; krit. Ettlich, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 37b EStG Rz. 61: hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden.

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