Rz. 848

Rechtsfolge des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG ist, dass die betrieblich veranlassten Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Sie bleiben ihrem Wesen nach betrieblich veranlasst, also Betriebsausgaben, dürfen jedoch bei der Einkommensermittlung nicht abgezogen werden. Soweit das Abzugsverbot reicht, können für (zukünftige) Aufwendungen auch keine Rückstellungen gebildet werden; Rückstellungen sind aber zulässig, soweit die Geldbuße usw. den Gewinn abschöpfen soll und die auf dem Gewinn ruhende Steuerbelastung bei der Bemessung der Geldbuße (voraussichtlich) nicht berücksichtigt werden wird.[1]

Das Abzugsverbot gilt nur für denjenigen, gegen den die Geldbuße oder sonstige Maßnahme verhängt worden ist. Erstattet ein Dritter dem Betroffenen den als Geldbuße usw. gezahlten Betrag, ist der Erstattungsbetrag bei Vorliegen einer betrieblichen Veranlassung bei dem Dritten steuerlich abzugsfähig. Als Konsequenz sind Erstattungen dann aber beim Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, wobei hinsichtlich des Bußgelds bei ihm das Abzugsverbot eintritt.[2] Erstattet ein Dritter dem Stpfl. die Geldbuße z. B. durch eine Schadenersatzleistung, so ist diese betrieblich veranlasst und bei dem Stpfl. als Betriebseinnahme zu erfassen. Weil trotz Vorliegen einer nichtabzugsfähigen Betriebsausgabe keine Regelung den Verzicht auf die Erfassung einer korrespondierenden Betriebseinnahme vorsieht, muss die Schadenersatzleistung steuerrechtlich erfasst werden.[3]

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