Rz. 232

Gibt der Stpfl. ein Darlehen aus betrieblichen Gründen, gehört die Darlehensforderung zum notwendigen Betriebsvermögen. Betriebliche Gründe liegen vor, wenn dadurch der Absatz der Erzeugnisse oder Leistungen des Stpfl. finanziert werden, oder wenn durch das Darlehen das Entstehen eines Schadens am Betriebsvermögen verhindert werden soll.[1]

Maßgebend ist der Grund, aus dem das Darlehen gegeben wurde, nicht die Herkunft der Mittel. Ein Darlehen aus betrieblichen Gründen ist daher auch dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn die Mittel aus dem privaten Bereich des Stpfl. stammen (Einlage des Darlehensbetrags). Andererseits liegt bei Darlehenshingabe aus privaten Gründen selbst dann notwendiges Privatvermögen vor, wenn das Darlehen aus betrieblichen Mitteln stammt.[2] Eine aus privatem Anlass entstandene Darlehensforderung kann grundsätzlich nicht in das Betriebsvermögen eingelegt werden.[3] Dienen im privaten Bereich entstandene Darlehensforderungen jedoch durch Abtretung oder Verpfändung der Sicherung betrieblich aufgenommener Verbindlichkeiten, können sie eingelegt und als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden.[4]

 

Rz. 233

Zum notwendigen Betriebsvermögen gehört eine Darlehensforderung, wenn der Empfänger mit dem Darlehensbetrag ein Wirtschaftsgut erwerben soll, das durch Nutzungsüberlassung an den Darlehensgeber (Stpfl.) langfristig dessen Betrieb dienen soll.[5]

 

Rz. 234

Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören auch (kapitalersetzende) Darlehen, die der Stpfl. einer Kapitalgesellschaft gewährt, an der er beteiligt ist, wenn die Anteile an dieser Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen gehören (vgl. Rz. 217; BFH v. 20.4.2005, X R 2/03, BStBl II 2005, 694, BFH/NV 2005, 191). Dies gilt auch dann, wenn das eigenkapitalersetzende Darlehen in der Krise der Kapitalgesellschaft gewährt wird. Das Darlehen stellt dann grundsätzlich keine (nachträglichen) Anschaffungskosten auf die Anteile an der Kapitalgesellschaft dar. Im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs gelten daher andere Grundsätze als bei § 17 EStG (vgl. § 17 EStG Rz. 102). Bei § 17 EStG hatte die Rspr. den Begriff der (nachträglichen) Anschaffungskosten über die Regelung des § 6 EStG hinaus erweitert, weil bei der zum Privatbereich gehörenden Beteiligung sonst die steuerliche Erfassung aller durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Aufwendungen nicht sichergestellt war. Für den Bereich des Betriebsvermögensvergleichs gilt dies nicht, weil hier die Erfassung der Forderung in der Bilanz dieses Ergebnis ohnehin sicherstellt. Es bleibt daher bei den Grundsätzen des § 6 EStG (vgl. BFH v. 18.12.2001, VIII R 27/00, BStBl II 2002, 733, BFH/NV 2002, 581; BFH v. 20.4.2005, X R 2/03, BStBl II 2005, 694, BFH/NV 2005, 191). Beteiligung und kapitalersetzendes Darlehen sind danach jeweils selbstständige Wirtschaftsgüter, die jeweils gesondert zu bewerten sind (vgl. auch § 6 EStG Rz. 328). (Nachträgliche) Anschaffungskosten der Beteiligung liegen daher nur vor, wenn eine Einlagehandlung vorgenommen wird (vgl. Rz. 419).

Entsprechend gehört das Darlehen zum gewillkürten Betriebsvermögen, wenn die Beteiligung zum gewillkürten Betriebsvermögen gehört. Das kapitalersetzende Darlehen teilt daher das Schicksal der Beteiligung. Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Ist eine Beteiligung notwendiges Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft (vgl. Rz. 218), ist ein dieser Kapitalgesellschaft gewährtes kapitalersetzendes Darlehen ebenfalls notwendiges Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft.[6]

Dies gilt jedoch nur für kapitalersetzende Darlehen; hätte das Darlehen auch von einem anderen Gläubiger gewährt werden können, liegt eine gewöhnliche Darlehensbeziehung vor, die nach Wahl des Stpfl. zum gewillkürten Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehören kann. Gleiches gilt für ein Darlehen, das der Stpfl. an Geschäftspartner der Kapitalgesellschaft gewährt, um die Geschäftsbeziehung zwischen Kapitalgesellschaft und Darlehensnehmer zu stärken.

Zur Entnahme von Forderungen vgl. Rz. 311.

[1] Finanzierung eines Schuldners, um dessen Insolvenz und damit größere Ausfälle zu verhindern; Darlehen eines Steuerberaters an den Mandanten, um die Honorarforderung zu retten; vgl. BFH v. 22.4.1980, VIII R 236/77, BStBl II 1980, 571.
[2] Entnahme des Darlehensbetrags; vgl. BFH v. 28.4.1970, VI R 183/67, BStBl II 1970, 621.

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