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Frotscher/Geurts, EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen / 6.3.2.6 Rechtsfolgen

Prof. Dr. Marcus Oehlrich, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 396

Rechtsfolge des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik hinsichtlich der Veräußerung eines Wirtschaftsguts ist, dass eine fiktive Entnahme des Wirtschaftsguts angenommen wird. Als (fiktiven) Entnahmewert bestimmt das Gesetz den gemeinen Wert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 EStG. Der Ansatz mit dem gemeinen Wert, also nach § 9 Abs. 2 BewG mit dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts zu erzielenden Preis, bedeutet, dass auch der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielende Gewinn anzusetzen ist. Durch Ergänzung des § 11 Abs. 2 BewG ist klargestellt, dass das "Stuttgarter Verfahren" für nicht notierte Anteile nicht anzuwenden ist; m. E. ist das gerechtfertigt, da zu bezweifeln ist, dass das Stuttgarter Verfahren einen realistischen, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielenden Wert ergibt.

Gegenüber dem Teilwert dürften sich bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nur geringere Abweichungen ergeben. Die eigentliche Bedeutung des Ansatzes des gemeinen Werts liegt bei den Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens. Bei Waren enthält der Teilwert den Gewinnaufschlag nicht, da Teilwert die Wiederbeschaffungskosten bzw. die Wiederherstellungskosten sind. Dagegen wird der gemeine Wert durch den Weiterveräußerungspreis gebildet, enthält also auch den marktüblichen Gewinnaufschlag. Daher sind Waren mit einem Gewinnaufschlag anzusetzen. Der Ansatz mit dem gemeinen Wert führt bei der Überführung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens dazu, dass die Bundesrepublik auch die Besteuerung des Liefergewinns für sich in Anspruch nimmt.[1]

Der Ansatz mit dem gemeinen Wert gilt nach der Gesetzesbegründung[2] auch für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. § 4 Abs. 1...

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