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Frotscher/Geurts, EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen / 6.4.1 Begriff der Einlage

Prof. Dr. Marcus Oehlrich, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 410

Einlagen stellen das Spiegelbild der Entnahmen dar; für sie gelten daher die Ausführungen zu Entnahmen sinngemäß.

Einlagen sind danach alle Wertzuführungen zu dem Betrieb aus der privaten (nichtbetrieblichen) Sphäre, die ohne Gegenleistung erfolgen. Bei Einzelgewerbetreibenden ist eine Gegenleistung nicht denkbar, sodass jede Zuführung eines einlagefähigen Wirtschaftsguts eine Einlage ist (zu Personengesellschaften vgl. Rz. 411, 418).

Diese Wertzuführungen erhöhen das Endvermögen des Wirtschaftsjahrs, in dem sie vorgenommen worden sind; als Wertzuführungen aus der außerbetrieblichen Sphäre sind sie jedoch nicht durch den Betrieb erwirtschaftet. Soweit der Gewinn als Differenz des Endvermögens des laufenden Wirtschaftsjahrs zum Endvermögen des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs durch diese Wertzuführungen aus betriebsfremdem Anlass erhöht worden ist, muss diese Erhöhung zum Zweck der richtigen Gewinnermittlung durch die Abrechnung des Werts der Einlage wieder ausgeglichen werden.

Allerdings weicht der Gesetzeswortlaut bei dem Begriff der Einlage insoweit von dem Begriff der Entnahme ab, als bei der Einlage Nutzungen und Leistungen nicht ausdrücklich erwähnt sind. Dies hat seinen Grund darin, dass Nutzungen und Leistungen nicht einlagefähig sind (vgl. Rz. 414).

 

Rz. 411

Die Übertragung eines Wirtschaftsguts in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft durch den Gesellschafter ist nur dann eine Einlage, wenn dies unentgeltlich, also ohne Gegenleistung erfolgt. Liegt eine Gegenleistung der Personengesellschaft vor, handelt es sich um einen Tausch oder einen tauschähnlichen Umsatz, der nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu bewerten ist, sondern nach § 6 Abs. 6 EStG mit dem gemeinen Wert bzw., soweit die Voraussetzungen vorliegen, nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG mit dem B...

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