Rz. 94
Eine Haftungsinanspruchnahme eines Arbeitgebers geschieht i. d. R. durch einen Haftungsbescheid nach § 191 AO. Ausnahmsweise sind ein Haftungsbescheid und ein Leistungsgebot entbehrlich, soweit der Arbeitgeber die einzubehaltende LSt angemeldet (§ 42d Abs. 4 Nr. 1 EStG) oder wenn er nach einer LSt-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkannt hat (§ 42d Abs. 4 Nr. 2 EStG). Zweck der Regelung ist es, das Haftungsverfahren vom Erlass eines schriftlichen Haftungsbescheids zu entlasten.[1] Nur insoweit, als der Haftungsschuldner keine Steueranmeldung abgibt, ist nach § 167 Abs. 1 AO eine Festsetzung durch Haftungsbescheid noch erforderlich. Die Steueranmeldung des Arbeitgebers steht nach § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
Rz. 95
Das schriftliche Anerkenntnis i. S. v. § 42d Abs. 4 Nr. 2 EStG, mit dem ein Arbeitgeber nach einer LSt-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt, steht nach § 167 Abs. 1 S. 3 AO einer Steueranmeldung gleich. Damit bedarf es weder eines Haftungsbescheids noch einer Berichtigung der ursprünglichen LSt-Anmeldung. Zahlt der Arbeitgeber auf sein schriftliches Anerkenntnis hin nicht, so kann das FA aus dem, einer Steueranmeldung gleichstehendem, schriftlichen Anerkenntnis gegen ihn vollstrecken.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen