Rz. 7
Für die Anmeldung der KapESt gilt die in § 44 Abs. 1 S. 5 Halbs. 1 EStG für die Entrichtung der KapESt bestimmte Frist. Danach hat der Steuerabzugsverpflichtete, d. h. der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die die Kapitalerträge auszahlende Stelle, die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene KapESt jeweils bis zum 10. des darauf folgenden Monats bei dem FA anzumelden, bei dem er zur ESt bzw. zur KSt veranlagt wird.
Rz. 8
Durch G. v. 21.7.2004 wurde mit § 44 Abs. 1 S. 5 Halbs. 2 EStG für Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2004 erfolgen, eine Sonderregelung für die Abführung und Anmeldung der von Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (§ 43 EStG Rz. 29ff.) einbehaltenen KapESt eingeführt. Danach ist bei Kapitalerträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG (§ 20 EStG a. F. Rz. 22ff. und 92ff.), die dem Steuerabzug nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG unterliegen, die einbehaltene KapESt an dem Tag an das FA abzuführen und anzumelden, an dem die Kapitalerträge ausgezahlt werden (§ 44 EStG Rz. 66ff.).
Rz. 9
Durch G. v. 9.12.2004 wurde § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG um einen S. 2 ergänzt, der das Entgelt, welches der Inhaber des Stammrechts aus der Veräußerung von Dividendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a und S. 2 EStG (ohne die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile) erzielt (§ 20 EStG a. F. Rz. 158ff.), dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterwirft. Die Regelung war erstmals auf Entgelte anzuwenden, die nach dem 31.12.2004 zufließen, es sei denn, die Veräußerung erfolgte vor dem 29.7.2004 (dem Tag des Kabinettsbeschlusses; § 52 Abs. 53a EStG). Weil es sich bei diesen Entgelten um Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG handelt, ist nach § 44 Abs. 1 S. 5 Halbs. 2 EStG ab dem 1.1.2005 die einbehaltene KapESt an dem Tag an das FA abzuführen und anzumelden, an dem das Entgelt ausgezahlt wird (§ 44 EStG Rz. 52).
Rz. 10
Nach der Ergänzung von S. 1 durch das G. v. 9.12.2004 ist für die Anmeldung einbehaltener KapESt auch die in § 44 Abs. 7 EStG bestimmte Frist zu beachten. Nach dieser ebenfalls durch das G. v. 9.12.2004 eingeführten Regelung ist die in den Fällen des § 14 Abs. 3 KStG im Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz der Organgesellschaft entstehende KapESt an dem auf den Entstehungszeitpunkt folgenden Werktag an das für die Besteuerung der Organgesellschaft zuständige FA abzuführen und auch dementsprechend anzumelden. Die Besteuerung als Gewinnausschüttung nach § 14 Abs. 3 KStG gilt erstmals für Mehrabführungen von Organgesellschaften, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2003 endet (§ 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG), bei Bilanzfeststellung ab 16.12.2004; zu Einzelheiten § 44 EStG Rz. 132ff.
Rz. 11
Soweit die KapESt nicht vom Gläubiger der Kapitalerträge getragen wird, sondern vom Schuldner der Kapitalerträge übernommen wurde (§ 43a EStG Rz. 4ff., 21ff.), ist sie ebenfalls anzumelden.
Rz. 12
Nach § 44 Abs. 1 S. 5 EStG ist die einbehaltene und die übernommene KapESt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die KapESt anzumelden ist, an das für den zum Steuerabzug Verpflichteten zuständige FA abzuführen (§ 44 EStG Rz. 49ff.).
Rz. 13
In den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG (§ 43 EStG Rz. 40a ff.) obliegt die Anmeldung der einbehaltenen KapESt der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle. Dies gilt bei den in § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a genannten Wertpapieren auch dann, wenn sie die Auszahlung der Kapitalerträge gegen Vorlage der Dividenden- oder Zinsscheine vornimmt (Rz. 120), denn auch in diesen Fällen ist die die Kapitalerträge auszahlende Stelle gem. § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 Buchst. a EStG zum Einbehalten und Abführen der allgemeinen KapESt verpflichtet (§ 44 EStG Rz. 32).
Rz. 13a einstweilen frei
Rz. 13b
Die Steuerabzugsverpflichtung wurde für Dividenden inländischer sammel- und streifbandverwahrter Aktien mit Wirkung zum 1.1.2012 von der ausschüttenden Gesellschaft auf die depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG, also auf die die Kapitalerträge auszahlende Stellen, verlagert, vgl. auch § 44 EStG Rz. 39a. Eine Verlagerung der Steuerhoheit war mit dieser Gesetzesänderung nicht beabsichtigt. Vielmehr soll die KapESt weiterhin dem Bundesland zugewiesen werden, in dem sich der Ort der Leitung der Kapitalgesellschaft befindet (vgl. § 1 Abs. 3a ZerlG). Um zu gewährleisten, dass die KapESt dem Land zugewiesen wird, in dem sich der Ort der Leitung der Kapitalgesellschaft befindet, bedarf es gem. § 45a Abs. 1 Halbs. 2 EStG in der KapESt-Anmeldung einer gesonderten Aufführung der Erträge aus Aktien in der Girosammel- und Streifbandverwahrung. So hat die auszahlende Stelle diese Erträge in den Zeilen 74–90 des amtlichen Vordrucks der KapESt-Anmeldung 2015 gesondert für das betreffende Land anzuführen. Diese Zerlegungsangaben sind ebenfalls notwendig bei inländischen Dividenden von im Inland verwahrten Investmentvermögen sowie bei Erträgen aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen oder Gen...