Rz. 106
Die Steuerbescheinigung nach Muster III wird von Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten zum einen an Gläubiger herausgegeben, die ihre Kapitalanlagen nicht im Privatvermögen halten (Rz. 69ff.). Diese Steuerbescheinigung hat – anders als die nach Muster I für Privatanleger erstellte Steuerbescheinigung – eine Nachweisfunktion. Nur durch die Steuerbescheinigung kann der Anleger für Zwecke der Anrechnung einbehaltener KapESt gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG die Einbehaltung und Abführung der Steuerabzugsbeträge nachweisen.
Rz. 107
Gehören die Kapitalerträge nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, so hat der KapESt-Abzug keine die ESt-Schuld abgeltende Wirkung (§ 43 Abs. 5 S. 2 EStG). Die einbehaltene und abgeführte KapESt wird im Rahmen der Veranlagung auf die Steuerschuld gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG angerechnet.
Rz. 107a
Zum anderen wird die KapESt-Bescheinigung für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2011 zufließen, gem. § 45a Abs. 2 EStG bei nur beschränkt stpfl. Gläubigern bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 1a und 2 EStG zwingend nach Muster III erteilt. Für vor diesem Zeitpunkt dem Gläubiger zufließende Kapitalerträge konnte nur Muster I verwendet werden. Die KapESt-Bescheinigung ist gem. § 50d Abs. 1 S. 4 EStG formale Voraussetzung zur Stellung eines Erstattungsantrags gegenüber dem BZSt. Für Zwecke der Überprüfung der materiellen Erstattungsvoraussetzungen sind Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute verpflichtet, in der KapESt-Bescheinigung tabellarisch darzulegen, auf welche Wertpapiere wie viel Kapitalertrag bzw. KapESt zurückzuführen ist. Diese Verpflichtung entfällt bei einer nur geschäftsvorfallbezogen erteilten Einzelsteuerbescheinigung. Diese tabellarische Aufstellung der in § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 1a genannten Erträge kann aus automationstechnischen Gründen auch an das Ende der KapESt-Bescheinigung verschoben werden. Sofern das betreffende Wertpapier nicht stückenotiert ist, sondern nominal, kann in der Tabelle die Angabe der Stückzahl unterbleiben.
Rz. 108
Die Steuerbescheinigung nach Muster III kann geschäftsvorfallbezogen, zeitraumbezogen oder kalenderjahresbezogen von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten erteilt werden, da die abgeltungsteuerspezifischen Vorschriften zur Berücksichtigung von negativen Erträgen und ausländischen Quellensteuern im Steuerabzugsverfahren für betriebliche Anleger nicht gelten (Rz. 70).
Rz. 109
Wird der KapESt-Abzug gem. § 43 Abs. 2 EStG nicht vorgenommen, sind die entsprechenden Erträge nicht in der Steuerbescheinigung auszuweisen. In der Steuerbescheinigung ist kenntlich zu machen, ob vom Steuerabzug gem. § 43 Abs. 2 EStG abgesehen wurde, damit das FA erkennen kann, dass Kapitalerträge ohne Steuerabzug an den Anteilseigner ausgezahlt wurden.
Rz. 110
Bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, d. h. bei Gewinnanteilen und sonstigen Bezügen aus Anteils- bzw. Mitgliedschaftsrechten bzw. aus REITs (Immobilienaktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen), ist eine Aufteilung vorzunehmen, ob die Erträge dem Teileinkünfteverfahren unterliegen oder (wegen § 19 Abs. 3 REITG) nicht. Bei Ausschüttungen der REIT-AG oder anderer REIT-Körperschaften ist vorbehaltlich einer steuerlichen Vorbelastung des REIT gem. § 19a REITG das Teileinkünfteverfahren aufgrund der Steuerbefreiung des REIT ausgeschlossen.
Rz. 111
Für die Bescheinigungspflicht sowie für die Veräußerung bzw. Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Fonds gelten die Ausführungen zu Muster I sinngemäß. Bei unterjähriger Ausstellung einer zeitraum- oder geschäftsvorfallbezogenen Steuerbescheinigung kann auf die Angabe, dass ausländische thesaurierende Fonds vorhanden sind, verzichtet werden (Rz. 95).
Rz. 111a
Zur Besonderheiten in Muster III aufgrund des Inkrafttretens des InvStRefG zum 1.1.2018 vgl. das Schreiben der Finanzverwaltung zu § 45a EStG.