Rz. 54
Gem. § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a bzw. b EStG sind von Amts wegen zu veranlagen[1]
- unbeschränkt stpfl. Arbeitnehmer, bei denen wegen des im EU- bzw. EWR-Ausland lebenden Ehegatten aufgrund des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG bei der Bildung der LSt-Abzugsmerkmale nach § 39 Abs. 4 Nr. 1 EStG die Steuerklasse III berücksichtigt worden ist,
- beschr. stpfl. Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt stpfl. behandelt werden oder die zum Personenkreis des § 1a EStG gehören, wenn für sie durch das Betriebsstätten-FA LSt-Abzugsmerkmale nach § 39 Abs. 2 EStG gebildet worden sind; das Betriebsstätten-FA ist in diesen Fällen auch für die Amtsveranlagung zuständig.
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