Rz. 97

Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 HGB "die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können". Auch H 6.2 EStH 2021 verweist auf diese Definition.

Dem Anschaffungskostenprinzip liegt der Gedanke zugrunde, dass der Anschaffungsvorgang selbst gewinnneutral ist. Infolge der Aktivierung der Anschaffungskosten ergeben sich aus dem Anschaffungsvorgang weder Gewinne noch Verluste; diese können erst in einem zweiten Schritt, der nicht mehr zum Anschaffungsvorgang gehört, entstehen, z. B. durch AfA auf den Kaufpreis. Daraus folgt, dass auch Minderungen der Anschaffungskosten nicht gewinnwirksam sein können. Leistet der Veräußerer eine Zuzahlung ("negative Anschaffungskosten"), kann diese bei dem Erwerber daher nicht zu einem Gewinn führen. Vielmehr ist der Vermögenszugang bei dem Erwerber durch einen passiven Ausgleichsposten zu neutralisieren.[1]

 

Rz. 98

Dementsprechend hatte die Rspr. schon vor der Schaffung des § 255 HGB aufgrund des Bilanzrichtliniengesetzes v. 19.12.1985[2] Anschaffungskosten als die Summe der Kosten definiert, die der Erwerber eines Wirtschaftsguts tätigt, um das Wirtschaftsgut von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen.[3] Ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang ist für die Annahme von Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ausreichend.[4] Anders kann bei Anschaffungsnebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten eine kausale Verursachung ausreichen.[5] Maßgeblich ist aufgrund des "finalen Anschaffungskostenbegriffs" die Zweckbestimmung, durch die die Aufwendungen veranlasst sind. Keine Erwerbskosten sind demgegenüber infolge eines bloßen mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs z. B. Finanzierungskosten[6]; ebenso Vorauszahlungen für ein gekauftes, aber noch nicht übergebenes Wirtschaftsgut.[7]

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