Rz. 5

§ 76 S. 2 EStG regelt die Höhe des pfändbaren Betrags.[1] Dabei soll das Kindergeld grundsätzlich allen Kindern gleichmäßig zugutekommen[2]:

  • Nach Nr. 1 S. 1 ist beim Vorhandensein nur von Zahlkindern das Kindergeld durch eines von ihnen nur bis zu dem Betrag pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Zahlkinder ergibt. Die unterschiedliche Höhe des Kindergelds nach § 66 Abs. 1 EStG bleibt hier außer Betracht. Auf die Ordnungszahl des pfändenden Kindes kommt es nicht an. Bei der Teilung sind auch die nicht unterhaltsberechtigten Zahlkinder (Stiefkinder, Pflegekinder) zu berücksichtigen.
  • Nr. 1 S. 2 betrifft das Zusammentreffen von Zahl- und Zählkindern. Der Erhöhungsbetrag (Zählkindervorteil) durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes (Zählkind) bleibt bei der Bestimmung des pfändbaren Betrags nach S. 1 (Pfändung zugunsten eines Zahlkindes) – zunächst – außer Betracht.
  • Nach Nr. 2 ist der Erhöhungsbetrag (Zählkindervorteil) jedoch für jedes bei der Festsetzung des Kindergelds berücksichtigte unterhaltsberechtigte Kind pfändbar, und zwar zu dem Anteil, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Kindergeldfestsetzung zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt. Beim Zusammentreffen von Zahl- und Zählkindern ist demnach der Zählkindervorteil entsprechend dem Pro-Kopf-Anteil bei Verteilung auf alle berücksichtigten Kinder (Zahl- und Zählkinder) pfändbar. Der anteilige Erhöhungsbetrag wird zu dem bei den Zahlkindern nach Nr. 1 S. 1 pfändbaren Betrag hinzugerechnet.
  • Nach Nr. 2 kann zugunsten der Zählkinder nur der anteilige Erhöhungsbetrag gepfändet werden.
 

Rz. 6

Nach § 850e Nr. 2a S. 3 ZPO dürfen Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder, also das Kindergeld, zur Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens dem Arbeitseinkommen nur zuaddiert werden, soweit sie nach § 76 EStG[3] gepfändet werden können. Dadurch ist gewährleistet, dass das Kindergeld auch nicht mittelbar durch Pfändung des Arbeitseinkommens über die Grenze des § 76 EStG hinaus gepfändet werden kann.

 

Rz. 6a

Haben der Berechtigte oder der pfändende Gläubiger Einwendungen gegen die Höhe des von der Familienkasse ermittelten Auszahlungsbetrags, muss die Familienkasse durch Abrechnungsbescheid entscheiden, gegen den das Rechtsmittel des Einspruchs eingelegt werden kann.[4]

[1] V 23.2 DA-KG 2016.
[2] Treiber, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 76 EStG Rz. 7.
[3] Oder nach § 54 Abs. 5 SGB I betr. Sozialleistungen für Kinder.
[4] Treiber, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 76 EStG Rz. 13; Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 76 EStG Rz. 4.

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