Rz. 23

Um den Investitionsabzugsbetrag zu erhalten, war es für bis 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 16 EStG) erforderlich, dem FA gegenüber Angaben zu machen über

  • die Funktion des Wirtschaftsguts,
  • die Höhe der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
  • die Höhe des Investitionsabzugsbetrags (Wahlrecht).

Die Angabe des voraussichtlichen Investitionsjahrs oder sogar Investitionszeitpunkts warnicht erforderlich.[1] Die Beschränkung auf eine Funktionsangabe ermöglichte es, später ein anderes Wirtschaftsgut als das zunächst anvisierte Wirtschaftsgut (begünstigt) zu erwerben, wenn die Funktion vergleichbar ist.

Für ab dem 1.1.2016 endende Wirtschaftsjahre ist die Funktionsangabe nicht mehr erforderlich, sodass die Ausführungen in den folgenden Rz. 23a bis 25 sich nur auf die alte Rechtslage beziehen.

 

Rz. 23a

Der Wert des angeschafften Wirtschaftsguts muss nicht mit dem ursprünglich ins Auge gefassten Wirtschaftsgut übereinstimmen. Die geplante und tatsächliche Investition müssen (lediglich) miteinander dergestalt verglichen werden können, dass im Nachhinein feststellbar ist, ob die tatsächliche Investition der geplanten Investition entspricht. Vage gehaltene Sammelbezeichnungen, wie z. B. Fuhrpark, Maschinen etc., sind nicht ausreichend. Anders als im Regierungsentwurf vorgesehen, ist es allerdings nicht erforderlich, das jeweilige Wirtschaftsgut individuell genau zu bezeichnen.[2] Nunmehr beziehen sich die Angaben auf die Funktion des anzuschaffenden Wirtschaftsguts. Insbesondere soll die Bezeichnung als "Büroeinrichtungsgegenstand" ausreichen.[3] Eine mit "Nutzfahrzeug" bezeichnete geplante Investition kann die spätere Anschaffung eines Mähdreschers, Traktors, Anhängers oder Gabelstaplers rechtfertigen, nicht allerdings eines Pkw.[4] Ein "Transportfahrzeug" kann bei späterer Investition ein Lkw, Gabelstapler oder Anhänger sein, nicht aber ein Pkw.[5] Die geplante betriebliche Verwendung sollte angegeben werden, um die Funktionsangabe ausreichend konkret zu gestalten.[6] Laut Gesetzesmaterialien[7] soll es genügen, wenn statt eines Traktors ein Mähdrescher angeschafft wird ("landwirtschaftl. Nutzfahrzeug") oder statt eines Gabelstaplers ein Lkw ("Transportfahrzeug") erworben wird.[8] Eine Bindung der Finanzbehörden und -gerichte an die in den Gesetzesmaterialien genannten Beispiele besteht allerdings nicht.[9]

 

Rz. 24

Mehrere Wirtschaftsgüter, die sich einem Oberbegriff zuordnen lassen, müssen einzeln aufgeführt werden. Es reicht z. B. also nicht aus, 2 landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge mit 200.000 EUR aufzuführen, sondern es muss jedes Fahrzeug einzeln aufgeführt werden, also z. B. Transportfahrzeug 1 mit 90.000 EUR und Transportfahrzeug 2 mit 110.000 EUR.

 

Rz. 25

Die Angaben sollen nach der Gesetzesbegründung zu § 7g EStG dem FA gegenüber in den gem. § 60 EStDV einzureichenden Unterlagen mitgeteilt werden. Hierdurch sollen Rückfragen des FA vermieden werden.[10] Allerdings werden in § 60 EStDV keine Unterlagen genannt, nach denen Wirtschaftsgüter für den Investitionsabzugsbetrag aufzuführen sind. Aus § 60 EStDV ergibt sich nach der Gesetzesfassung daher keine Pflicht, die Angaben als Bestandteil der Gewinnermittlung zu machen[11], zumal der Investitionsabzug wie die gewinnerhöhende Zurechnung im Investitionsjahr (§ 7g Abs. 2 S. 1 EStG) außerbilanziell vorzunehmen sind.[12]

Schon nach dem Wortlaut von § 7g EStG sind indes die Angaben dem FA gegenüber zu machen, sodass es auf den Anwendungsbereich des § 60 EStDV regelmäßig nicht ankommen wird. Es ist aber aus Sicht des Gesetzgebers ratsam, § 60 EStDV – ähnlich wie durch § 60 Abs. 4 EStDV für die Anlage zur Einnahme-Überschussrechnung – durch einen weiteren Absatz für Zwecke des Investitionsabzugsbetrags zu ergänzen, soweit sichergestellt werden soll, dass die nach § 7g EStG erforderlichen Angaben zwingend als Anlage zur Gewinnermittlung gemacht werden.

M. E. schließt das Erfordernis der Bezeichnung nicht aus, dass die entsprechenden Angaben erst nachträglich, also nach Abgabe der Steuererklärung bzw. Gewinnermittlung – also auch noch im Klageverfahren – gemacht werden.[13] Werden die Angaben nachträglich eingereicht, ist der Investitionsabzugsbetrag – vorausgesetzt, eine verfahrensrechtliche Änderbarkeit der Festsetzung/Feststellung ist noch möglich – daher nachträglich zu gewähren[14], wobei diese Möglichkeit durch das Erfordernis der Konkretisierung der Investitionsabsicht bzw. nach Verwaltungsansicht der Darlegung des Finanzierungszusammenhangs eingeschränkt wird.

[2] BT-Drs. 16/5491, 18.
[3] BFH v. 6.3.2003, IV R 23/01, BStBl II 2004, 187, BFH/NV 2003, 1360 genügt die Angabe "EDV-Anlage/Büroausstattung" nicht.
[5] Korn, KÖSDI 2007, 15761.
[6] Wendt, FR 2008, 598.
[7] BT-Drs. 16/4841, 52.
[8] BT-Drs. 16/5491, 17.
[9] Wendt, FR 2008, 598, 589f.; kritisch bezgl. dieser Rechtsunsicherheit Luft, DStR 2012, 57, 59.
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