Rz. 15
Dem Gebäude[1] gleichgestellt ist ein unselbstständiger Gebäudeteil, wenn dieser Teil als solcher ein Baudenkmal ist (§ 7h Abs. 1 S. 3 EStG).[2] Entscheidend ist die Denkmaleigenschaft.[3] Nach § 7i Abs. 3 EStG i. V. m. § 7h Abs. 3 EStG sind den Gebäuden gleichgestellt
- selbstständige Gebäudeteile,
- Eigentumswohnungen und
- Teileigentum.
Rz. 16
Deshalb ist es auch unerheblich, wenn ein unselbstständiger Gebäudeteil urheberrechtlich Gegenstand eigener Rechte ist.[4] Gleichgestellt ist ferner eine Gebäudegruppe oder eine Gesamtanlage, wenn sie in ihrer Einheit geschützt ist.[5] Geschützt werden soll beim Ensembleschutz lediglich das äußere Erscheinungsbild, sodass Baumaßnahmen im Inneren des Gebäudes nicht begünstigt sind.
Rz. 17
Begünstigt sind nur im Inland (§ 1 EStG Rz. 21) belegene Gebäude bzw. bei Wohnungseigentum die Wohnung.[6]
Rz. 17a
Dies dürfte gegen europarechtliche Grundfreiheiten (Kapitalverkehrsfreiheiten) verstoßen. Vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils v. 15.10.2009 (Rs. C-35/08, BFH/NV 2009, 2091 – "Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian Fernandez") wurde z. B. bereits die degressive Abschreibung auf Gebäude im EU- und EWR-Ausland ausgeweitet. Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 8.4.2010[7] wurden insoweit erforderliche Anpassungen des deutschen Steuerrechts an europarechtliche Vorgaben bereits z. T. umgesetzt. Dabei erfolgte auch eine Einbeziehung von im EU- und EWR-Ausland belegenen selbst genutzten Wohnimmobilien in die steuerliche Förderung. Dieser Grundtendenz folgend wird die Abschreibung nach den §§ 7h, 7i EStG auch auf das EU-Ausland auszuweiten sein. Selbst wenn deren Ziel darin besteht, nur Baudenkmale im Inland zu fördern, ist fraglich, ob dies eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen könnte.[8]
Die Inanspruchnahme der erhöhten AfA gem. § 7i Abs. 1 S. 1 EStG für ein im europäischen Ausland belegenes Baudenkmal setzt zumindest voraus, dass der Stpfl. nachweist, dass das ausl. Denkmalgebäude zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe zählt.[9]
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