Rz. 93

Auch die Darlehensaufnahme führt nicht zu Einnahmen, da mit dem Zugang der Darlehensvaluta gleichzeitig ein Rückforderungsanspruch des Gläubigers entsteht. Insoweit werden die Grundsätze des Bestandsvergleichs übernommen.[1] Wird ein zinsgünstiges oder zinsloses Darlehen gewährt, kann allerdings in Höhe des Zinsvorteils eine Einnahme vorliegen (Rz. 250 "Darlehen, Zinsvorteile"; § 19 EStG Rz. 90). Eine Einnahme fließt zu, wenn der Gläubiger (z. B. einer Lohn- oder Schadensersatzforderung) selbst über seine Forderung in der Weise verfügt, dass er dem Schuldner den geschuldeten Betrag darlehensweise zur Verfügung stellt (Rz. 99).

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