(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
1. |
die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Absatz 2, |
2. |
die Ministererlaubnis, deren Widerruf, Änderung oder Ablehnung, |
3. |
die Rücknahme, der Widerruf oder die Änderung der Freigabe des Bundeskartellamts, |
4. |
die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Absatz 3 und 4. |
(3) Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Absatz 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nummer 1 und 2.
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