1Der Zuziehung eines Dolmetschers bedarf es nicht, wenn der Richter der Sprache in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist; die Beeidigung des Dolmetschers ist nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten. 2Auf den Dolmetscher finden die Vorschriften des § 6 entsprechende Anwendung.

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