§§ 1 - 2 Abschnitt 1 [Bis 05.06.2015: Erster Abschnitt] Errichtung
§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz
(1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten in bezug auf die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgehenden privaten Unternehmen (Postnachfolgeunternehmen) [Bis 05.06.2015: Aktiengesellschaften (Aktiengesellschaften)] errichtet die Bundesrepublik Deutschland die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt).
(1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten in bezug auf die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgehenden Aktiengesellschaften errichtet die Bundesrepublik Deutschland die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost.
(2) 1Die Bundesanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. 2Sie hat ihren Sitz in Bonn.
§ 2 Aufsicht
1Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. 2Es ist befugt, alle Auskünfte zu verlangen und Anordnungen zu treffen, damit die Bundesanstalt ihre Aufgaben in Einklang mit den Gesetzen, der Satzung, sonstigen Bestimmungen und den Interessen des Bundes wahrnimmt.
§ 3 Abschnitt 2 [Bis 05.06.2015: Zweiter Abschnitt] Aufgaben
§ 3 Aufgaben [Bis 05.06.2015: Gegenstand]
(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben nach den Abschnitten 4, 5, 7 und 8.
(1) Aufgaben der Bundesanstalt sind:
1. |
Maßnahmen für das Personal nach Abschnitt 7, |
2. |
soziale Aufgaben nach Maßgabe des Abschnitts 8, |
3. |
Erstellen der Grundsätze der Wohnungsfürsorge gemäß § 27, |
4. |
Prüfung von Entscheidungen in Disziplinarverfahren gemäß § 15, |
5. |
Prüfung von Entlassungen, Zurruhesetzungen und Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 16, |
6. |
Postbeamtenversorgungskasse nach Abschnitt 4. |
6. |
Mitwirkung vor Genehmigung des Stellenplans einer Aktiengesellschaft gemäß § 18. |
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 hat sich die Bundesanstalt in regelmäßigen Planungskonferenzen mit den Aktiengesellschaften vorzuberaten.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt im Einvernehmen mit den Postnachfolgeunternehmen [Bis 05.06.2015: Aktiengesellschaften] weitere Folgeaufgaben der Neuordnung des Postwesens in Bezug auf die Beschäftigten des ehemaligen [Bis 05.06.2015: früheren] Sondervermögens Deutsche Bundespost übertragen.
(4) Über die in diesem Gesetz genannten Aufgaben hinaus darf die Bundesanstalt weder Rechte noch Einfluß in bezug auf die Postnachfolgeunternehmen [Bis 05.06.2015: Unternehmen] ausüben.
§§ 4 - 8 Abschnitt 3 [Bis 05.06.2015: Dritter Abschnitt] Organisation [Bis 30.11.2005: Vorstand, Verwaltungsrat]