(1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung:
1. |
§ 53 und § 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung § 55 Abs. 2 Nr. 10, |
2. |
§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, |
3. |
§ 60 und § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 7 und hinsichtlich der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung Nummer 8; die nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer, |
4. |
§ 62 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3, |
5. |
§§ 64, 66, 67 Abs. 1 und §§ 73 bis 77. |
(2) 1Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Vermögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert. 2§ 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
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