Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
[Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage → Zeile 34]
Liegen eine oder mehrere vermögensbildende Anlagen vor, kann hier die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage durch Eintragung einer "1" beantragt werden. Die notwendigen Daten werden von Ihrem Anbieter durch eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung (VL-Meldung) an das Finanzamt übermittelt. Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage für diese vermögenswirksamen Leistungen besteht aber nur, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten sind.
[Einkommensersatzleistungen → eZeile 35 und Zeile 36]
Die als Ersatz von Einkommen gezahlten Beträge (z. B. gezahltes Eltern-, Kranken-, Mutterschaftsgeld), die nicht durch den Arbeitgeber ausbezahlt wurden, sind zwar steuerfrei, bewirken jedoch, dass die steuerpflichtigen Einkünfte mit einem höheren Steuersatz (Progressionsvorbehalt) besteuert werden. In die eZeile 35 gehören steuerfreie Einkommensersatzleistungen aus dem Inland, in die Zeile 36 solche aus den EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz. Haben Sie als Arbeitnehmer derartige Leistungen (z. B. Kurzarbeitergeld) durch den Arbeitgeber erhalten, müssen Sie deren Höhe nicht hier, sondern auf der Anlage N, Zeile 23, eintragen.
[Steuerfreie Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen → eZeile 35 und Zeile 36]
Hier sind Einkommensersatzleistungen anzugeben, die zwar steuerfrei sind und bleiben, sich aber auf die Berechnung der Steuer der steuerpflichtigen Einkünfte auswirken (Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG) und nicht in den Zeilen 23–26 der Anlage N einzutragen sind. Zu erfassen sind neben den in eZeile 35 genannten Zuwendungen insbesondere Insolvenz-, Arbeitslosen- (ohne Bürgergeld), Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kranken-, Mutterschafts-, Eltern-, Übergangs-, Verletztengeld, Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz; aus dem Europäischen Sozialfonds finanziertes Unterhaltsgeld sowie Leistungen nach § 10 SGB III, die dem Lebensunterhalt dienen. Die Leistungsbeträge müssen nur gemeldet werden, wenn diese nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden. In die Zeile 35 gehören vergleichbare steuerfreie Einkommensersatzleistungen, wenn sie in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz bezogen wurden.
[Ergänzende Angaben zur Steuererklärung → Zeile 37]
Wollen Steuerpflichtige der Finanzverwaltung zusätzliche Angaben mitteilen, zu denen sie in den Steuererklärungsvordrucken keine Eintragungsmöglichkeit finden, müssen sie der Steuererklärung eine weitere Anlage beifügen, die mit der Überschrift "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" zu versehen ist und in Zeile 37 den Wert "1" eintragen.
Bei elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärungen (ELSTER) öffnet sich im Elster-Formular ein Textfeld, in das die entsprechend abweichenden Angaben, Sachverhalte oder die von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung eingetragen werden können.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie ergänzende Angaben zur Steuererklärung abgeben, wird Ihre Steuererklärung auf jeden Fall persönlich von einem Finanzbeamten überprüft. Damit verbunden sind oft Rückfragen und eine längere Bearbeitungszeit.
Eine Überprüfung erfolgt sonst nur noch, soweit Ihre Steuererklärung mit einem Hinweis vom maschinellen Risikomanagementsystem zur personellen Bearbeitung ausgewählt wurde.
Insbesondere
- Steuerpflichtige mit zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht im Kalenderjahr,
- Steuerpflichtige ohne Wohnsitz im Inland (z. B. deutsche Staatsangehörige, die von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts aus einem Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen),
- Grenzpendler und
- Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates mit Wohnsitz im Inland
können unter bestimmten Voraussetzungen familienbezogene Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen. Dazu ist die Anlage WA-ESt der Steuererklärung hinzuzufügen.