vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 44/05)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Existenzgründereigenschaft eines Kommanditisten einer Publikumsgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Erzielt ein Steuerpflichtiger vor der Betriebseröffnung als Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft einheitlich und gesondert festgestellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG, ist er nicht als Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG anzusehen, auch wenn sich seine Mitunternehmerinitiative als gering darstellt.
2. Auch geringe Gewinneinkünfte vor der Existenzgründung - selbst wenn sie aus einer Nebentätigkeit stammen - schließen die Existenzgründereigenschaft i.S. des § 7g Abs. 7 EStG aus.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger, von Beruf Dipl.-Betriebswirt, begann im Februar 2000 eine selbständige Tätigkeit als Unternehmensberater. In der im März 2002 eingereichten Einkommensteuererklärung und der beigefügten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - erklärte der Kläger aus dieser Tätigkeit einen Gewinn von 44.000,-- DM, was den vereinnahmten Netto-Erlösen entsprach. Daneben erzielte der Kläger - auch schon in den Vorjahren - Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Kommanditbeteiligungen an diversen Publikums-GmbH & Co KGs, die einheitlich und gesondert festgestellt wurden und alle Verluste auswiesen. Den erklärten Gewinn aus der Unternehmensberatertätigkeit berücksichtigend, erließ das beklagte Finanzamt am 19.04.2002 einen Einkommensteuerbescheid für 2000, gegen den der Kläger fristgerecht Einspruch erhob. Im Einspruchsschreiben rügte der Kläger, dass für die Unternehmensberatertätigkeit keine Betriebsausgaben berücksichtigt worden seien. Am 11.10.2002 reichte der Kläger eine - diesmal durch einen bevollmächtigten Steuerberater erstellte - Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für 2000 ein, die einen Gewinn von 38.160,-- DM auswies.
Mit Schriftsatz vom 17.03.2003 zeigte der Kläger an, Ende 2002 noch größere Investitionen für einen Pkw-Kauf und den Kauf von Büroausstattung in Höhe von 50.000,-- EUR getätigt zu haben, weswegen - außerhalb der Gewinnermittlung - für das Jahr 2000 noch eine Ansparrücklage nach § 7g EStG von insgesamt 40.000,-- DM zu berücksichtigen sei. Aus der Anlage zur Gewinnermittlung für das Jahr 2002 (Anlageverzeichnis) ergab sich, dass der Kläger im Dezember 2002 lediglich eine gebrauchte Büroausstattung bzw. gebrauchte Büromöbel für 7.587,81 EUR sowie geringwertige Wirtschaftsgüter für 649,84 EUR angeschafft hat.
Mit Schreiben vom 15.05.2003 begründete der Kläger sein Begehren auf Bildung einer Ansparrücklage damit, dass er Existenzgründer nach § 7g Abs. 7 EStG sei und plane, nach Festigung der Gründungsphase den Geschäftsbetrieb auszuweiten und 4-5 Angestellte zu beschäftigen. Für das Jahr 2001 wurde im Jahre 2003 eine Aufstellung der geplanten Investitionen vorgelegt, wonach sich für das Jahr 2001 eine Ansparrücklage von 83.520,-- EUR nach § 7g Abs. 7 EStG ergebe. In dieser Aufstellung waren als geplante Erwerbe ein repräsentativer Firmenwagen für ca. 55.000,-- EUR und ein Firmenwagen für Mitarbeiter für ca. 30.000,-- EUR genannt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11.11.2003, zur Post gegeben am 24.11.2003, setzte das beklagte Finanzamt die Einkommensteuer 2000 wegen anderer Punkte auf 91.525,-- DM herab und wies den Einspruch im Übrigen zurück. Hiergegen richtet sich die am 22.12.2003 erhobene Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, die begehrte Ansparrücklage als Existenzgründer nach § 7g Abs. 7 EStG in Höhe von 40.000,-- DM sei gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die Ansparrücklage könne nicht deshalb verweigert werden, weil der Kläger an diversen Publikumsgesellschaften beteiligt sei und hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer beziehe. Seine jeweilige Beteiligung am Gesamtkapital der Gesellschaften betrage unter 1 v.H., so dass entsprechend der Regelung der Vorschrift, wonach eine Rücklagenbildung als Existenzgründer auch erfolgen könne, wenn der Unternehmer zuvor nur bis 10 v.H. am Kapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen sei, auch die Beteiligungen an den Publikumsgesellschaften keine vorherige unternehmerische Tätigkeit begründeten. Denn die Kommanditisten einer Publikumsgesellschaft seien mit den geringfügig am Stammkapital einer Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschaftern vergleichbar; die Publikumsgesellschaft nähere sich weitgehend einer Aktiengesellschaft an. Es stelle daher einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - dar, einem Publikumsgesellschafter einer KG die Existenzgründereigenschaft verwehren zu wollen. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar. Im Übrigen sei die gesetzliche Regelung nicht mit dem Postulat der Rechtsformneutralität der Besteuerung vereinbar. Zudem ge...