Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechsel zwischen Pauschalversteuerung und normalem Lohnsteuerabzug
Leitsatz (redaktionell)
1. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind an die zu Beginn eines Jahre gewählte Art der Lohnsteuererhebung gebunden, sofern nicht Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses einen Wechsel der Lohnsteuererhebung rechtfertigen.
2. Der Arbeitgeber kann eine zunächst durchgeführte Pauschalversteuerung seiner Ehefrau gem. § 40a EStG nicht aufheben, um nachträglich eine Versteuerung über die Einkommensteuerveranlagung durchzuführen.
Normenkette
EStG § 40a
Streitjahr(e)
1994
Nachgehend
Tatbestand
Für das Jahr 1994 ist streitig, ob der Kläger als Arbeitgeber seiner Ehefrau eine zunächst durchgeführte Pauschalversteuerung gemäß § 40 a Einkommensteuergesetz (EStG) im Jahr 1995 aufheben kann, um eine Versteuerung über die Einkommensteuerveranlagung 1994 zwischen den Eheleuten herbeizuführen. Der Kläger ist Einzelunternehmer (Raumausstattungsbereich). Eine seine Arbeitnehmerinnen ist seine Ehefrau, die in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.7.1994 bei ihm beschäftigt war. Der Kläger hat zunächst die Pauschalbesteuerung nach § 40 a EStG durchgeführt, da die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift vorliegen. Im Jahr 1995 hat er rückwirkend „zum” 1.1.1994 auf die Pauschalversteuerung verzichtet und die Einkünfte der Ehefrau im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1994 besteuert.
In einem Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 17.9.1997 vertrat das Finanzamt die Ansicht, es seien von dem Kläger Steuerbeträge nachzufordern, da nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.12.1991 VI R 32/89 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1992, 695) ein Arbeitgeber für ein Kalenderjahr an die zu Beginn des Jahres gewählte Art der Lohnsteuererhebung gebunden sei, sofern nicht Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses einen Wechsel in der Art der Lohnsteuererhebung rechtfertigten. Auf die Ausführungen in dem Lohnsteuer-Außenprüfungsbericht wird Bezug genommen. In dem Nachforderungsbescheid vom 23.9.1997 forderte das Finanzamt unter Hinweis auf den Bericht Lohnsteuer in Höhe von 595,-- DM nach. Hiergegen legte der Kläger am 13.10.1997 Einspruch ein und führte aus, das genannte BFH-Urteil könne nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden, da dort ein anderer Sachverhalt in der Weise vorgelegen hätte, daß der Steuerpflichtige innerhalb eines Jahres für bestimmte Monate verschiedene Besteuerungsarten angewandt hätte zum Zwecke der Ausnutzung des Arbeitnehmerpauschbetrags. Dies habe der BFH als einen Mißbrauch nach § 42 Abgabenordnung (AO) angesehen. Er, der Kläger, habe jedoch keinen Wechsel während eines Jahres vorgenommen, sondern zu Beginn des Jahres 1994 die Besteuerung nach Merkmalen der Lohnsteuerkarte vorgenommen. Aus dem BFH-Urteil sei nicht zu entnehmen, daß eine am Beginn des Kalenderjahres getroffene Vereinbarung nicht geändert werden könne.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 30.1.1998, auf deren Gründe Bezug genommen wird, wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück und führte im wesentlichen aus, im Streitfall lägen keine Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses in der Weise vor, daß ein Anlaß für einen Wechsel der Steuererhebungsart gegeben sei. Für diesen Wechsel sei allein die Steuervermeidung durch Ausnutzung von Freibeträgen, die im Rahmen einer Pauschalierung nicht zur Anwendung kommen dürften, bestimmend gewesen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer seien nach der BFH-Entscheidung grundsätzlich für ein Kalenderjahr an die zu Beginn des Jahres gewählte Art der Lohnsteuererhebung gebunden. Die Lohnsteuer der Ehefrau des Klägers sei durch die rechtmäßige Pauschalbesteuerung endgültig abgegolten. Der Kläger könne nicht im Jahr 1995 eine andere Besteuerungsart wählen.
Hiergegen richtet sich die Klage. Auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 17.2.1998 wird Bezug genommen. Der Kläger führt insbesondere aus, er habe ein Wahlrecht zwischen der Möglichkeit der Pauschalierung und der Anwendung des Regelbesteuerungsverfahrens. Der Sachverhalt des BFH-Urteils unterscheide sich von dem Sachverhalt des Streitfalles. Er vertrete die Auffassung, daß für jeden Besteuerungszeitraum auch im nachhinein die Wahl zwischen der Regelbesteuerung und der Pauschalierung bestehe. Er begehre daher die Anwendung der Regelbesteuerung für 1994.
Der Kläger beantragt,
den Nachforderungsbescheid 1994 aufzuheben.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 24.6.1998 wird Bezug genommen. Das Finanzamt führt im wesentlichen aus, ein Steuerpflichtiger sei an die gewählte Art der Besteuerung von Aushilfslöhnen, die zeitnah zu Beginn eines Jahres getroffen worden sei, gebunden. Das BFH-Urteil vom 20.12.1991 stelle generalisierend fest, daß ein Wechsel in der Steuererhebungsart nur zulässig sei, wenn der Anlaß hierfür in der Besonderheit des Arbeitsverhältnisses liege. Mehr als ein Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Streitfalles kön...