Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Abzugsfähigkeit von Hinterziehungszinsen auf Zölle
Leitsatz (redaktionell)
Hinterziehungszinsen auf Zölle unterfallen dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 8a; AO § 235
Streitjahr(e)
2006
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen aus Anlass der Passivierung einer Rückstellung wegen der befürchteten Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf Zollabgaben. Die Klägerin ist eine durch Gesellschaftsvertrag vom 04.12.1978 gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts Stadt A unter HRB eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand der Handel mit ist. Aufgrund von Ermittlungen der Zollbehörden bezüglich der möglichen Nacherhebung von Antidumpingzöllen wegen der fehlerhaften Herkunftsdeklarierung von in den Jahren 1999 bis 2002 eingeführten Stahlseilen passivierte die Klägerin in ihrer Bilanz zum 31.12.2006 eine Rückstellung in Höhe von 200.000,- Euro wegen der voraussichtlichen Festsetzung von Hinterziehungszinsen für die möglicherweise pflichtwidrig nicht angemeldeten Zollabgaben (eingeflossen in das Sammelkonto Nr. „Sonstige Rückstellungen”, Gegenkonto Nr. ). Den mit dieser Maßgabe ermittelten Jahresüberschuss für 2006 berücksichtigte die Klägerin in ihren beim Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: ,FA') abgegebenen Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen, denen das FA zunächst durch Erlass entsprechender Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung folgte. Das Hauptzollamt Stadt B setzte die von der Klägerin befürchteten Zinsen durch Bescheid vom 25.05.2007 unter Verweis auf §§ 235, 238, 239 AO i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 3 AO in Höhe von 190.204,25 Euro fest. Rechtsbehelfe hiergegen wurden nicht eingelegt. Die Zinsfestsetzung ist bestandskräftig.
Im Rahmen einer für die Jahre 2005 bis 2008 durchgeführten Betriebsprüfung gelangte das FA in Textziffer 39 des Prüfungsberichtes vom 29.03.20410 später zu der Einschätzung, dass die vom Hauptzollamt festgesetzten Zinsen nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG nicht abzugsfähig seien und löste die Rückstellung in einer zum 31.12.2006 erstellten Prüferbilanz erfolgswirksam auf, aus Vereinfachungsgründen allerdings nicht in Höhe der zurückgestellten 200.000,- Euro, sondern in Höhe des später festgesetzten Betrages von lediglich 190.204,25 Euro. Das FA folgte diesen Prüfungsfeststellungen und erließ am 31.05.2010 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer 2006, Gewerbesteuermessbetrag 2006 und gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2006 , in denen es diese und die weiteren (im vorliegenden Verfahren zwischen den Beteiligten nicht streitigen) Prüfungsfeststellungen berücksichtigte. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA in Abstimmung mit der Oberfinanzdirektion durch Einspruchsentscheidung vom 07.05.2012 als unbegründet zurück, wobei der Betrag der Hinzurechnung nach entsprechendem Hinweis im Schreiben vom 15.03.2012 nunmehr auf die ursprünglich zurückgestellten 200.000,- Euro erhöht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung nebst Anlagen.
Am 08.06.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass der Tatbestand des Abzugsverbotes nach § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG im Falle der Festsetzung von Hinterziehungszinsen durch die Zollbehörden nicht erfüllt sei, da es sich bei den der Festsetzung zu Grunde liegenden Antidumpingzöllen nicht um „Steuern” im Sinne dieser Vorschrift handele. Steuern seien keine Zölle, was sich bereits aus der laut Website des Bundesfinanzhofs klaren Trennung dieser Abgaben ergebe („oberstes Bundesgericht für Zölle und Abgaben”). Zölle dienten nicht in erster Linie der Finanzierung des Gemeinwesens, sondern dem Schutz der Industrie. Eine Gleichbehandlung ergebe sich auch nicht aus der rein verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 3 Abs. 3 AO. Aus der gesetzgeberischen Intention des § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG folge nichts anderes. Danach hätten lediglich „Zinsen auf hinterzogene Betriebssteuern” vom Auszug ausgeschlossen werden sollen (Verweis auf BT-Drucksache 11/2536 vom 21.06.1988, Seite 77). Die Annahme des FA, dass Zölle Betriebssteuern seien, beruhe auf dem Zirkelschluss einer Gleichstellung von Zöllen und Steuern. Für Betriebssteuern gelte die Spezialvorschrift des § 10 Nr. 2 KStG.
Im Übrigen seien im Streitfall in materiell-rechtlicher Hinsicht auch keine Hinterziehungszinsen i.S.d. § 235 AO festgesetzt worden. Eine vorsätzliche Hinterziehung von Zollabgaben liege nicht vor, da die Klägerin von ihren Geschäftspartnern über die Herkunft der fraglichen Waren getäuscht worden sei. Der Bescheid des Hauptzollamtes Stadt B vom 25.05.2007 über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen sei daher rechtswidrig. Er sei von der Klägerin nur deshalb nicht angefochten worden, weil er auf einer Einigung mit den Zollbehörden beruhe. Der Gesllschafter-Geschäftsführer der Klägerin habe sich auf einen milden Strafbefehl nebst Fests...