rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsinanspruchnahme für nach § 268 AO aufgeteilte Steuerschulden der zusammenveranlagten Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Wirkung einer Aufteilung von Steuerschulden ist auf Maßnahmen zur Verwirklichung des Steueranspruchs (z.B. Vollstreckung, Aufrechnung) beschränkt; die Gesamtschuld als solche bleibt unberührt, sodass die Gesamtschuldner auch insoweit Steuerschuldner bleiben, als der aufgeteilte Steuerbetrag auf andere Gesamtschuldner entfällt.
2. Ein Gesamtschuldner, der die (auch) von ihm geschuldete Steuer hinterzogen oder an der Hinterziehung dieser Steuer teilgenommen hat, haftet für die Steuer (§ 71 AO), wenn und soweit der Steueranspruch bei ihm auf Grund einer Aufteilung der Steuer nach § 268 AO nicht zu realisieren ist.
Normenkette
AO § 191 Abs. 1, §§ 71, 268
Streitjahr(e)
1990, 1994, 1995, 1996
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen auf § 191 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 71 der Abgabenordnung (AO) gestützten Haftungsbescheid, mit dem er für Einkommensteuer – u.a. der Jahre 1990, 1994, 1995 und 1996 – in Anspruch genommen wurde, die durch eine Aufteilung gemäß § 268 AO allein auf seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau entfällt. Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand in dem Urteil des Senats vom selben Tag in der Sache 7 K 964/04 (Haftung des Klägers für von seiner Ehefrau geschuldete Umsatzsteuer 1990 und 1994 bis 1996), dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 25.01.2005, verwiesen (Seiten 3 und 4).
Aufgrund des Ermittlungsberichts seiner Steuerfahndungsstelle vom 05.11.2001 änderte der Beklagte gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO mit Bescheiden vom 23.11.2001 auch die Einkommensteuerbescheide 1990-1998 und forderte von dem Kläger und seiner Ehefrau die sich aufgrund der erhöhten Einkünfte der Ehefrau aus Gewerbebetrieb ergebenden Unterschiedsbeträge abzüglich etwaiger Ausgleiche durch Verrechnungen in Höhe von zusammen ... DM Einkommensteuer (zuzüglich Nachzahlungszinsen, Kirchensteuern und Solidaritätszuschlägen insgesamt ... DM) nach. Die Beträge waren bis zum 27.12.2001 zu zahlen.
Wie bei der Umsatzsteuer der Ehefrau des Klägers wurden alle neun Änderungsbescheide angefochten, nach der Zurückweisung der Einsprüche (Sammel-Einspruchsentscheidung vom 03.07.2002) wurde jedoch nur wegen der Jahre 1991-1993 sowie 1997 und 1998 Klage erhoben. Die Änderungsbescheide 1990 und 1994 bis 1996 wurden daher im August 2002 bestandskräftig.
Mit Schreiben seines Steuerberaters vom 21.12.2001 beantragte der Kläger sinngemäß, die nachgeforderten Einkommensteuern gemäß § 268 AO dahin aufzuteilen, dass der gesamte jeweilige Nachforderungsbetrag auf seine Ehefrau entfällt.
Dem Aufteilungsantrag wurde mit Bescheid vom 12.02.2003 entsprochen. Die geschuldeten Steuern (einschließlich Zinsen und Folgesteuern) wurden dabei aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Zahlungen der Ehefrau oder Verrechnungen mit Erstattungsansprüchen der Ehefrau des Klägers in Höhe von ... DM (Einkommensteuer 1990), ... DM (Kirchensteuer 1990) und ... DM (Solidaritätszuschlag 1991) sowie der Verrechnung mit einem Erstattungsanspruch des Klägers über ... DM (Einkommensteuer 1990) geringfügig auf… DM (= ... €) reduziert.
Bereits einige Tage zuvor, nämlich am 07.02.2003 (den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 10.02.2003), hatte der Beklagte aufgrund der Änderungsbescheide vom 23.11.2001 auch hinsichtlich der Einkommensteuer einen Haftungsbescheid mit der Begründung erlassen, der Kläger habe als Angestellter seiner Ehefrau bei deren Steuerhinterziehung in erheblichem Umfang mitgewirkt. Im Vorgriff auf den Aufteilungsbescheid wurde der Kläger nur in Höhe der dann in dem Aufteilungsbescheid festgestellten Summe der Nachforderungsbeträge (... €) in Anspruch genommen. Für das Jahr 1990 ergaben sich – aufgrund o.a. Tilgungen abweichend von den mit dem Änderungsbescheid vom 23.11.2001 nachgeforderten Beträgen – Haftungsbeträge von (... DM =) ... € (Einkommensteuer) und (... DM =) ... € (Kirchensteuer).
Zu den Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere der auch wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung durchgeführten Strafverfahren gegen die Eheleute…sowie des Einspruchsverfahrens – der Kläger legte auch gegen den o.g. Haftungsbescheid wegen Einkommensteuer mit der gleichen Begründung wie bezüglich seiner Haftung für Umsatzsteuer Einspruch ein –, wird auf das o.g. Urteil des Senats in dem Parallelverfahren 7 K 964/04 (Seiten 5 bis 7) verwiesen. Ausweislich des Strafbefehls gegen die Ehefrau des Klägers vom 04.12.2002 wurden Einkommensteuern in Höhe von ... DM (1994), ... DM (1995) und ... DM (1996) verkürzt.
Anders als bei der Umsatzsteuer wurden die nachgeforderten Einkommensteuerbeträge noch vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch des Klägers gegen den Haftungsbescheid teilweise getilgt. So wurden die von dem Kläger in Erfüllung der ihm von dem Amtsgericht…im Strafverfahren erteilten Geldauflage (Beschlu...