Entscheidungsstichwort (Thema)

Hintereinandergeschaltete kurzfristige Darlehen als Dauerschuldzinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden auf Grund einer Rahmenkreditvereinbarung eine Vielzahl von meist kurzfristigen Bankdarlehen für nicht näher bezeichnete Warenhandelsgeschäfte jeweils nacheinander bzw. auch nebeneinander ohne zeitliche Unterbrechung aufgenommen und bei Ablauf der jeweils unterschiedlichen Laufzeit entweder zurückgezahlt oder deren Laufzeit verlängert, sodass sich Darlehensschulden mit wechselndem Bestand von mehr als zwölf Monaten Laufzeit ergeben, liegen in voller Höhe Dauerschuldzinsen gem. § 8 Nr. 1 GewStG vor.

2. Der Abschluss einer Rahmenkreditvereinbarung und die ständige Inanspruchnahme von Darlehen in beträchtlicher Höhe verdeutlichen, dass der Steuerpflichtige zur Aufrechterhaltung und Unterhaltung seines Geschäftsbetriebes auf eine dauerhafte Verstärkung seines Betriebskapitals angewiesen ist.

3. Verstärken Darlehen bereits auf Grund ihrer tatsächlichen Laufzeit von mehr als zwölf Monaten das Betriebskapital dauerhaft, so bezieht sich die Widmung des Fremdkapitals zur dauerhaften Verstärkung des Betriebskapitals auf die Darlehenssumme in voller Höhe und nicht wie bei einer Kontokorrentverbindlichkeit nur auf einen Mindestbetrag.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1; HGB § 355 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1988, 1989, 1990, 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen I R 73/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der anzusetzenden Dauerschuldzinsen/Dauerschulden bei den Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen für 1988-1991. Dem Rechtsstreit liegt nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin gehört als 100 %ige Tochtergesellschaft der A(früher: D.), Ausland, zum Konzern der ausländischen A-Gruppe. Sie wurde im Juni 1975 mit Sitz in B gegründet; im xxxx 1988 wurde der Sitz der Gesellschaft von B nach C verlegt.

Gegenstand des Unternehmens ist der Import, Export, Vertrieb und die Vermittlung von Produkten ......

In den Streitjahren 1988-1991 führte die Klägerin eigene Handelsgeschäfte aus (Ein- und Verkauf durch entsprechende Fachabteilungen in den Sparten…u.ä.), wickelte fremde Handelsgeschäfte der Muttergesellschaft A kaufmännisch ab (und zwar in den Sparten xxx ab Kalenderjahr 1990, xxxx ab Kalenderjahr 1991) und führte Finanzierungen der eigenen und fremden Handelsgeschäfte durch.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Tz. 1-12.4. des Berichts der Großbetriebsprüfungsstelle des Finanzamts xxx für den Prüfungszeitraum 1988-1991 Bezug genommen (Blatt 4-6 roter Halbhefter).

Die Gewinnermittlung erfolgte durch Betriebsvermögensvergleich. Ausweislich der Jahresabschlüsse stellten sich die Umsatzerlöse, Anschaffungskosten der verkauften Waren, das Stammkapital (gezeichnetes Kapital), Verbindlichkeiten insgesamt und die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (in xxxx DM abgerundet) wie folgt dar:

1988

1989

1990

1991

Umsatzerlöse

xxx

xxx

xxx

xxx

Anschaffungskosten der verkauften Waren

  xxx

  xxx

  xxx

  xxx

Stammkapital

xxx

xxx

xxx

xxx

Verbindlichkeiten (insgesamt)

  xxx

  xxx

  xxx

  xxx

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

  xxx

  xxx

  xxx

  xxx

Die weiteren Einzelheiten der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin folgen aus den jeweiligen Anlagen 1 und 2 der Jahresabschlüsse 1988-1991 (Bilanzheft).

In der Gewerbesteuererklärung für 1988 gab die Klägerin Dauerschuldzinsen in Höhe von xxxxxxx DM und Dauerschulden in Höhe von xxxxxxx DM an; für die Kalenderjahre 1989-1991 wurden keine Dauerschuldzinsen bzw. Dauerschulden erklärt.

Der Veranlagungsteilbezirk erließ daraufhin gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Gewerbesteuermessbescheide 1988-1991.

In der Zeit von xxxxx 1993 bis xxxx1995 führte die Großbetriebsprüfungsstelle der beklagten Behörde bei der Klägerin für den Streitzeitraum 1988-1991 eine steuerliche Außenprüfung durch. Die Prüfer stellten u.a. fest, dass die Klägerin mit der L-bank, M-Bank, N-Bank, O-Bank, P-Bank, Q-Bank, R-Bank und S-Bank aufgrund von Rahmenkreditvereinbarungen eine Vielzahl von meist kurzfristigen Bankdarlehen jeweils nacheinander bzw. auch nebeneinander ohne zeitliche Unterbrechung aufgenommen hatte, die bei Ablauf der jeweiligen unterschiedlichen Laufzeit entweder zurückgezahlt oder deren Laufzeit verlängert wurde. Hieraus ergaben sich Darlehensschulden mit wechselndem Bestand von mehr als 12 Monaten Laufzeit. Soweit diese Darlehen für die Finanzierung eigener Warenhandelsgeschäfte verwendet wurden, bestanden keinerlei vertragliche Vereinbarungen mit den Banken über die Abtretung der Erlöse, so dass die Klägerin über die Darlehensbeträge frei verfügen konnte. Aber auch soweit diese Bankdarlehen zur Finanzierung fremder Warenhandelsgeschäfte (Gewährung von reinen Finanzkrediten an die Muttergesellschaft bzw. an konzernzugehörige Gesellschaften) verwendet wurden, sind keine Abtretungen dieser Darlehensforderungen an die kreditgebenden Banken erfolgt und auch ...

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