Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Januar 1995 verkaufte die Gemeinde das in der Flur der Gemarkung gelegene Flurstück, Freifläche, mit einer Größe von ar an den Kläger zum Kaufpreis von DM. Dieser Preis umfaßte neben den reinen Grunderwerbskosten in Höhe von DM Kosten für den endgültigen Ausbau der öffentlichen Straße einschl. Anbindung an die Zufahrtsstraße, die endgültige Fertigstellung der öffentlichen Abwasseranlage und Wasserversorgungsanlage. In § 12 des Kaufvertrags verpflichtete sich der Kläger, für das in der Flur der Gemarkung gelegene Flurstück in Größe von qm auf Anforderung durch die Gemeinde einen einmaligen Betrag für die gesamten Erschließungskosten von DM zu zahlen. Außerdem waren anteilige Vermessungskosten für dieses Grundstück in Höhe von DM zu begleichen. Auf die Urkunde wird im übrigen Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 1. Februar 1995 forderte die Gemeinde den Kläger auf, die für das Flurstück übernommenen Erschließungs- und Vermessungskosten von insgesamt DM bis zum 15. März 1995 zu zahlen.
Mit Bescheid vom 16. März 1995 setzte der Beklagte gegen den Kläger wegen dieses Rechtsgeschäfts eine Grunderwerb Steuer –GrESt– in Höhe von DM fest, wobei er lediglich die reinen Grunderwerbskosten in die Steuerbemessungsgrundlage einbezog.
Mit weiterem Vertrag vom 6. April 1995 erwarb der Kläger von dem Verkäufer –S.– das in der Flur der Gemarkung gelegene Flurstück, Freifläche, mit qm zum Kaufpreis von DM. In § 2 der Vertragsurkunde war folgendes vermerkt:
„Zuzüglich zum Kaufpreis hat der Käufer die auf das Grundstück entfallenden Anliegerkosten und Erschließungsbeiträge zu zahlen.” Auf den Kaufvertrag wird ebenfalls Bezug genommen.
Mit GrESt-Bescheid vom 10. Mai 1995 setzte der Beklagte gegen den Kläger DM GrESt fest, wobei er die Erschließungskosten von DM zusätzlich zum Kaufpreis in die Steuerbemessungsgrundlage einbezog. Durch Urteil vom 1. Juli 1997 – 5 K 3741/95 –, auf das im übrigen Bezug genommen wird, wurde dieser Bescheid dahingehend geändert, daß die Erschließungskosten in Höhe von DM aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden wurden und die GrESt auf DM herabgesetzt wurde.
Am 11. November 1997 erließ der Beklagte einen weiteren GrESt. Bescheid gegen den Kläger, in dem er nunmehr den Betrag von DM als zusätzliche Gegenleistung gemäß § 9 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zum Erwerbsvorgangs vom 2. Januar 1995 qualifizierte und eine Steuer in Höhe von DM festsetzte. In der Begründung führte der Beklagte u.a. aus: „Durch den Bescheid der Gemeinde vom 1. Februar 1995 wurde die zunächst aufschiebend bedingt vereinbarte Gegenleistung zur nachträglichen zusätzlichen Gegenleistung i.S.d. § 9 (2) 1 GrEStG, für die die Grunderwerbsteuer festzusetzen ist (§ 14 GrEStG).”
träglichen zusätzlichen Gegenleistung i.S.d. § 9 (2) 1 GrEStG, für die die Grunderwerbsteuer festzusetzen ist (§ 14 GrEStG).”
Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage macht der Kläger geltend, bei der vom Beklagten der GrESt unterworfenen Leistung handele es sich nur um eine Verpflichtung des Klägers gegenüber der Gemeinde und nicht um eine übernommene sonstige Leistung. Da keine Verpflichtung des Veräußerers S. zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen bestanden habe, habe dieser eine solche auch nicht weitergeben können, weder als Ablösevereinbarung noch als sonstige Leistung nach § 9 GrEStG. Der gezahlte Betrag stelle vielmehr Erschließungskosten des Erwerbsvorgangs vom 6. April 1995 dar und sei mit dem Bescheid vom 10. Mai 1995 steuerlich erfaßt worden. Die erneute Besteuerung dieses Betrags stelle ein Umgehung des Urteils 5 K 3741/95 dar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf den Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten vom 28. August 1998 Bezug genommen.
Das Gericht hat im Rahmen des Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung des GrESt-Bescheids vom 11. November 1997 – 5 V 6113/97 – die Gemeinde mit Schreiben vom 10. März 1998 um ergänzende Angaben zum Schreiben an den Kläger vom 20. Dezember 1995 gebeten. Auf diese Antrage sowie das Antwortschreiben vom 31. März 1998, das den Beteiligten bekannt ist, wird im übrigen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den GrESt. Bescheid vom 11. November 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er ist der Ansicht, die Ausführungen des vom Finanzgericht im Urteil 5 K 3741/95 zitierten Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Januar 1985 II R 6/83, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1985, 373, seien im Streitfall nicht einschlägig, da dort die Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Grundstücksveräußerer gleichzeitig Erbringer der Erschließungsleistungen gewesen sei. Die aufgrund eigener Rechtspflicht entstandenen Erschließun...