Entscheidungsstichwort (Thema)
Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages bei der Betreiberin eines Verkehrsflughafens
Leitsatz (redaktionell)
- Bei den auf verschiedenen Gemeindegebieten befindlichen Lärmmessstationen handelt es sich jeweils um eine Betriebsstätte des Verkehrsflughafenbetreibers, so dass dem Grunde nach eine Zerlegung der Gewerbesteuer vorzunehmen ist, die mangels der Beschäftigung von Arbeitnehmern in den Stationen betragsmäßig jedoch nur mit einem Anteil von null Euro anzusetzen ist.
- Die Lärmmessstationen sind nicht Teil einer einheitlichen Betriebsstätte des Flughafens im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 2 1. Alt, 30 GewStG, da es an dem räumlichen Zusammenhang mit dem Flughafen fehlt.
- Technische Verbindungen durch Stollen, Gleise oder ober- und unterirdische Leitungen erfüllen nur dann die Voraussetzungen eines ausreichenden räumlichen Zusammenhangs zur Begründung einer einheitlichen Betriebsstätte, wenn mit dieser technischen Verbindung direkt der eigentliche Betriebszweck erfüllt wird.
- Ein räumlicher Zusammenhang der Lärmermessenstationen zum Flughafen wird nicht durch Telefonleitungen oder andere allgemeine Kommunikationsleitungen begründet, weil mit den Leitungen nicht direkt der eigentliche Betriebszweck, die Ermöglichung von Start-und Landevorgängen durch Verkehrsflugzeuge, erfüllt wird., sondern es sich bei den Lärmmessungen lediglich um eine – wenn auch gesetzlich vorgeschriebene – Hilfstätigkeit für den Betrieb des Verkehrsflughafens handelt.
- Allein der Umstand, dass in den auf dem Gebiet der Gemeinde gelegenen Lärmmessstationen keine Arbeitslöhne angefallen sind und deshalb die Zerlegungsanteile null Euro betragen, führt nicht zu einer offenbaren Unbilligkeit im Sinne von § 29 GewStG. Dieser Maßstab ist nur dann von vornherein ungeeignet, wenn die Zerlegung wegen des Fehlens jeglicher Arbeitslöhne nicht vorgenommen werden kann.
- Die durch ausgewiesene Siedlungsbeschränkungsbereiche bedingte eingeschränkte Möglichkeit der Gemeinde mit der Ausweisung neuer Gewerbegebiete ein höheres Gewerbesteuer aufkommen zu generieren ist im Rahmen der Zerlegung unbeachtlich.
- Nach Sinn und Zweck des Äquivalenzprinzips können effektive Belastungen der gemeindlichen Haushalte durch vorhandene Gewerbebetriebe nicht gleichgesetzt werden mit entgehenden Einnahmen aufgrund der eingeschränkten Möglichkeit, weitere Gewerbegebiete in der Gemeinde neu anzusiedeln.
Normenkette
GewStG § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 1 S. 1, § 30
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den zutreffenden Maßstab für die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages der Fa. Z (Steuerpflichtige – Stpfl.).
Bei der Stpfl. handelt es sich um die Betreiberin der Flughäfen 1 und 2. Die Klägerinnen (Kl.) sowie die … (Beigeladene zu 2.) sind um den Flughafen … herumliegende Städte und Gemeinden (im Folgenden: Gemeinden), auf deren Gebieten sich jeweils mindestens eine Einrichtung zur Messung des Fluglärms (sog. Lärmmessstation) befindet.
Die Lärmmessstationen befinden sich auf einem wenige Quadratmeter großen Grundstück der jeweiligen Gemeinde, welches die Stpfl. aufgrund eines so genannten „Gestattungsvertrages” kostenfrei zur Errichtung und dem Betrieb der Lärmmessstation nutzt. Eine Messstation besteht aus einer wetterfesten Mikrofoneinheit, einem Schallpegelmessgerät, einem Datenlogger zur Sammlung der anfallenden Messdaten und einem Modem zur Datenübertragung. Die Messdaten werden über eine unterirdische Datex-P-Leitung der Y-AG ständig zum zentralen Rechner der Fluglärmüberwachung am Flughafen geschickt und dort von einem Fluglärmcontroller überwacht. Das Messverfahren und die Auswertung der Daten nach der DIN-Norm 45643 erlauben nach der sog. „Zeitfenstermethode” die konkrete Zuordnung eines bestimmten Lärmereignisses zu einem bestimmten Flugereignis. An der Messstation selbst ist kein dauerhaftes Personal eingesetzt.
Mit der gesamten Einrichtung erfüllt die Stpfl. ihre gesetzliche Verpflichtung nach § 19a Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Darüber hinaus stützt die Stpfl. seit dem 1. Januar 2001 die Lärmdifferenzierung in ihrer - in der Regel jährlich aktualisierten - Entgeltordnung auf die mit der Fluglärmmessanlage ermittelten Lärmdaten. Mit den lärmabhängigen Lande- und Startentgelten in Abhängigkeit von der Tageszeit, die auf der Einteilung der Flugzeugtypen in sieben Lärmklassen beruht, will die Stpfl. den Fluggesellschaften einen Anreiz zum Einsatz des modernsten und lärmärmsten Fluggerätes bieten. Schließlich dienen die gewonnenen Messdaten zur Kontrolle der mit dem Sommerflugplan 2002 eingeführten Lärmkontingentierung für geplante Flüge in der Zeit von 23 bis 5 Uhr über sog. Lärmpunktekonten.
Für die sämtlich vor dem 01.01.1989 in Betrieb genommenen 25 Lärmmessstationen hat die Stpfl. durchschnittlich Anschaffungskosten i. H. v … € aufgewendet und diese – noch vor dem Streitzeitraum – nach der amtlichen Afa-Tabelle über zehn Jahre auf jeweils 0,- € a...