rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwer bei Einspruch gegen Änderungsbescheid; Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Gebäudeherstellungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Für den Einspruch gegen einen im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erlassenen Änderungsbescheid fehlt es an der erforderlichen Beschwer, wenn dem ursprünglichen Einspruchsbegehren voll stattgegeben wurde.
2. Kosten für eine Gehwegüberfahrt sowie die dafür gezahlten Genehmigungsgebühren gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes.
3. Die Kosten für die Verlegung von Rasengittersteinen als Bodenbefestigung für einen Kfz-Stellplatz sind entsprechend der Nutzungsdauer des Kfz-Stellplatzes unabhängig vom Gebäude abzuschreiben.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 4; EStR Abschn. 44 Abs. 2
Streitjahr(e)
1997
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1997 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen der Erklärung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ermittelten sie bei den Werbungskosten für das Wohngrundstück in X, Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 141.203,-- DM. Hiervon beantragten sie in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung 1997 die Hälfte in Höhe von 70.602,-- DM zum sofortigen Abzug, die andere Hälfte des Gesamtaufwands sollte auf bis zu fünf Jahren verteilt werden.
Das Finanzamt (FA) erkannte bei der Veranlagung einen Teil der von den Klägern als Erhaltungsaufwendungen angesehenen Kosten nicht als solche an, sondern behandelte die Kosten für eine Gehwegüberfahrt in Höhe von 2.472,50 DM und die dafür gezahlten Genehmigungsgebühren in Höhe von 61,-- DM als Herstellungskosten des Gebäudes. Die Kosten für die Verlegung von Rasengittersteinen in Höhe von 2.530,-- DM wurden als Herstellungskosten für einen Kfz-Stellplatz ebenfalls zu den Herstellungskosten des Gebäudes ge
rechnet. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) für die vom FA neu berechneten Herstellungskosten des Gebäudes wurde entsprechend auf 3.531,-- DM angepasst. Die Summe der hiernach berücksichtigten Werbungskosten belief sich anstatt der in der Anlage V beantragten 80.221,-- DM auf 77.707,-- DM. Unter Berücksichtigung von Einnahmen in Höhe von 19.080,-- DM setzte das FA in dem Einkommensteuerbescheid 1997 vom 10.11.1999 für das Wohnobjekt einen Verlust in Höhe von 58.627,-- DM fest.
Mit dem durch ihre damalige Steuerberaterin hiergegen eingelegten Einspruch vom 10.12.1999 beanstandeten die Kläger die Zurechnung der Kosten für den Kfz-Abstellplatz zu den Anschaffungskosten des Gebäudes und begehrten hierfür unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von 10 Jahren die Berücksichtigung einer eigenständigen AfA. Auf das Einspruchsschreiben und das Begründungsschreiben des Steuerberaters vom 04.01.2000 wird Bezug genommen.
Daraufhin erklärte das FA mit Schreiben vom 12.01.2000 seine Bereitschaft, dem Einspruch dadurch abzuhelfen, dass es unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von 10 Jahren und unter Anwendung von Abschnitt 44 Abs. 2 Satz 1 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) für den Kfz-Abstellplatz im Jahr 1997 eine zeitanteilige AfA in Höhe von 105,-- DM (2.530,-- DM x 10 % x 5/12) gewährt. Die damalige Steuerberater wurde gebeten, zu diesem Schreiben Stellung zu nehmen. Auf das Schreiben des FA vom 12.01.2000 wird Bezug genommen.
Mit Schreiben des Steuerberaters vom 25.02.2000, das den Klägern persönlich zur Kenntnisnahme übermittelt wurde, teilte dieser unter Bezugnahme auf das Schreiben des FA vom 12.01.2000 dem FA mit, dass die Kläger mit der vom FA dargestellten Regelung einverstanden seien, und bat um den Erlass eines entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheids für 1997. Auf das Schreiben des Steuerberaters vom 25.02.2000 wird ebenfalls Bezug genommen.
Daraufhin erteilte das FA am 14.03.2000 einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für 1997, in dem unter Berücksichtigung der zeitanteiligen AfA für den Kfz-Abstellplatz in Höhe von 105,-- DM und einer Kürzung der hierfür bisher für das Gebäude berechneten AfA um 63,-- DM der Verlust aus Vermietung und Verpachtung des Wohngrundstücks von bisher 58.627,-- DM um 42,-- DM auf 58.669,-- DM erhöht wurde. Unter den Erläuterungen wurde darauf hingewiesen, dass sich hierdurch der Rechtsbehelf vom 10.12.1999 erledige.
Der vom heutigen Prozessbevollmächtigten gegen den Änderungsbescheid erneut eingelegte Einspruch der Kläger vom 12.04.2000 blieb erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 31.10.2000 wird Bezug genommen.
Mit ihrer Klage beanstanden die Kläger die Nichtanerkennung der in ihrer Steuererklärung für das Streitjahr geltend gemachten Kosten für die Gehwegüberfahrt und die Verlegung von Rasengittersteinen als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand. Außerdem begehren sie die volle Berücksichtigung der Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 141.203,-- DM im Jahr 1997 anstatt der Verteilung der Hälfte dieser Kosten auf bis zu weiteren fünf Jahren, wie es in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung für 1997 von ihnen beantragt worden war...