Entscheidungsstichwort (Thema)
Tintenkartusche als Druckerbestandteil
Leitsatz (redaktionell)
Die Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, Tinte und Verpackungsmaterial ist gem. Anm. 2b zu Abschnitt XVI als Teil eines Druckers anzusehen und damit der Position 8473 KN zuzuweisen.
Normenkette
ZK Art. 12 Abs. 4; KN 8473
Streitjahr(e)
1997
Tatbestand
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Firma…GmbH, hatte am 27. Juni 1997 bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion…unter anderem die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für die in der Vorlagefrage beschriebene Ware beantragt. Abweichend von der von der Klägerin für zutreffend gehaltenen Einreihung in die Code-Nummer 8473 30 90 KN (Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 - dazu gehören Drucker - bestimmt) wies die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt die angefragte Ware der Position 3215 KN (Tinte) zu.
In dem deswegen vor dem erkennenden Senat durchgeführten Finanzgerichtsverfahren ergaben sich Zweifel im Hinblick auf das zutreffende Verständnis der gemeinschaftsrechtlichen Normen. Der erkennende Senat rief daher gemäß Vorlagebeschluss vom 21. Februar 2000 den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften an, weil Zweifel an der zutreffenden Auslegung der Positionen 3215 und 8473 der Kombinierten Nomenklatur im Hinblick auf die einzureihenden Tintenkartuschen bestanden. In diesem Vorlagebeschluss hatte der Senat ausschließlich die Kartusche mit den an ihr feststellbaren objektiven Merkmalen für die Frage der Tarifierung unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsnormen betrachtet. Auf den Inhalt dieses Vorlagebeschlusses (FG-Akte Band I Blatt 102 ff.) wird Bezug genommen. Dieses Verfahren war vor dem Hessischen Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 7 K 874/98 anhängig.
Beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhielt das Verfahren das Aktenzeichen C-276/00.
In ihrer gegenüber dem Gerichtshof abgegebenen Stellungnahme vom 7. November 2000 berief sich die Europäische Kommission zur Begründung ihrer Auffassung, dass es sich bei den Tintenkartuschen nicht um Teile im Sinne der Position 8473 KN handeln könne, auf das Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 2000 in Rs. C-339/98 (Peacock), wonach der Begriff „Teil” voraussetze, dass es ein Ganzes gebe, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar sei. Es sei, so folgert die Kommission hieraus für die Frage, ob die Tintenkartusche als ein Teil einer anderen Ware anzusehen sei, allein maßgeblich, ob sie für die Funktion des fraglichen Epson Druckers unabdingbar sei. Die Kommission verneinte diese Frage (Randnummer 38 der Stellungnahme) deswegen, weil sie im Tatsächlichen davon ausging, dass der Epson Drucker mechanisch wie elektronisch an sich ohne weiteres auch ohne Einsetzen der streitigen Tintenkartusche funktionieren würde. Er könne auch ohne die Tintenkartusche die von einem Computer eingehenden Signale empfangen, umwandeln und diese Signale an einen Druckkopf weitergeben, der sich - da er im vorliegenden Fall unstreitig nicht an der Tintenkartusche, sondern an dem Drucker selbst befestigt sei - auch ohne Tintenkartusche hin und her bewegen würde. Ebenso könne der Drucker auch ohne Tintenkartusche das in ihm enthaltene Papier bearbeiten. Der einzige Unterschied bestünde darin, dass ohne Einsetzung der streitigen Tintenkartusche das Druckergebnis mangels Tinte nicht sichtbar werde. Letzteres sei aber nicht auf das Fehlen der Tintenkartusche, sondern auf das Fehlen der in ihr enthaltenen Tinte zurückzuführen; bei einer leeren in den Drucker eingesetzten Tintenkartusche würde im Übrigen das Druckergebnis gleichermaßen unsichtbar bleiben. Da somit der fragliche Epson Drucker (Randnummer 39) auch ohne die streitige Tintenkartusche mechanisch und elektronisch funktioniere, sei diese Tintenkartusche für sein Funktionieren nicht unabdingbar. Die streitige Ware könne daher nicht als „Teil” eines Druckers eingereiht werden.
Mit inhaltlich vergleichbarer Begründung verneint die Kommission (Randnummern 40 bis 44 der Stellungnahme) im Weiteren die Eigenschaft der Tintenkartusche als Zubehör des betreffenden Epson Druckers. Aus Randziffer 43 am Ende wird dabei deutlich, dass aus der Sicht der Kommission die Kartusche nur die Aufgabe hat, die in ihr befindliche Tinte zu umschließen und ihren kontrollierten Austritt zu ermöglichen. Eine Vergleichbarkeit mit den Druck- und Schreibkassetten, wie sie in Randnummer 05.0 Erläuterung HS zu Position 8473 genannt würden, liege daher nicht vor.
Die Kommission hat unter Randziffer 51 ihrer Stellungnahme eine Einschränkung der Klassifizierbarkeit in Position 3215 KN für die Tintenkartusche dahingehend gesehen, dass im Hinblick auf die fehlende Verdeutlichung von Art und Funktion des in der Kartusche vorhandenen Metallsiebes im Vorlagebeschluss nicht auszuschließen sei, dass es sich dabei um ein mechanisches oder elek...