vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 63/07 )]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung
Leitsatz (redaktionell)
- In Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung sind zur Förderung und Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens besondere Vereinbarungen über eine bestimmte (steuerliche) Behandlung von Sachverhalten (nicht aber über das anzuwendende Recht) zuzulassen.
- Derartige tatsächliche Verständigungen sind wirksam, sofern sie nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen. Die Beteiligten müssen sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben daran festhalten lassen.
- Steht für das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Beteiligten die tatsächliche Verständigung nur wegen der steuerlichen Folgen, nämlich keiner steuerlichen Mehrbelastung in einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung, getroffen haben, liegt keine wirksame tatsächliche Verständigung vor.
Normenkette
BGB § 242
Streitjahr(e)
1993
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschaftsanteile zu 100 % von dem Gesellschafter C gehalten werden. Gegenstand der Tätigkeit der Klägerin, die seit 1992 im Handelsregister eingetragen ist, ist die Übernahme von Verwaltungstätigkeiten und die Beteiligung an Immobilien.
Die Klägerin war seit 1991 Alleingesellschafterin der GmbH (DEF), zu deren Betriebsvermögen Grundstücke gehörten, die in den Büchern ursprünglich mit rd. xxx Mio. DM angesetzt und in 1991 auf einen Teilwert von xxx Mio. DM abgeschrieben worden waren. Am … 1991 wurde der überwiegende Teil der Grundstücke von der GbR (ABC) zu einem Kaufpreis von xx Mio DM, der später auf xxxxx,- DM reduziert wurde, erworben. Gesellschafter der GbR waren zu 50 % R und über die Gesellschafterin V GmbH & Co KG zu je 25 % C und M.
Nachdem dem Finanzamt … bekannt wurde, dass die Grundstücke, welche in der DM-Eröffnungsbilanz mit rd. xx Mio DM bewertet waren, zu einem weit darunter liegenden Preis veräußert wurden, leitete es am … 1997 ein Steuerstrafverfahren gegen den Alleingesellschafter der Klägerin ein. Nach langjährigen Ermittlungen, die sich im Wesentlichen auf die Ermittlung des Grundstückswerts bezogen, wurde das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht …. am … 2001 gem. § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt.
Im Hinblick auf den nach Auffassung des Finanzamts unter dem Verkehrswert der Grundstücke liegenden Verkaufspreis verständigten sich zum einen die DEF und das für die DEF zuständige Finanzamt am … 2001 sowie zum anderen die Klägerin und der Beklagte am … 2001 ausgehend von einem Verkehrswert der Grundstücke von xxx DM über die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) zugunsten der Klägerin und eine zeitgleiche verdeckte Weiterausschüttung an C in Höhe von xx Mio. DM. Als Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs der Grundstücke wurde der Monat September 1993 (Streitjahr) bestimmt. Die (telefonischen) Verhandlungen zur Vorbereitung der tatsächlichen Verständigungen erfolgten zwischen der Steuerfahndungsstelle und den Bevollmächtigten der beteiligten Steuerpflichtigen; die Veranlagungsfinanzämter wurden erst kurz vor dem Abschluss der tatsächlichen Verständigungen von der Steuerfahndung über Sachverhalt und Rechtslage informiert.
Nach Abschluss der tatsächlichen Verständigungen ergingen für die DEF entsprechend geänderte Steuerbescheide. Da anderes Eigenkapital nicht zur Verfügung stand, galt für das vGA verwendbare Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) als verwendet. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurde der bisherige Verlust von mehr als xx Mio. DM um die vGA gemindert. Der um die Gewinnausschüttungen verminderte Verlust wurde auch der Berechnung des Gewerbeertrags zugrunde gelegt.
Bezogen auf die Klägerin vertrat das Finanzamt die Auffassung, das zu versteuernde Einkommen sei um die den Buchwert der Anteile der DEF von xxx DM übersteigenden Gewinnausschüttungen von xxxxxxxx DM zu erhöhen. Der Gewerbeertrag sei jedoch nicht um diesen Betrag zu kürzen, da es sich nicht um einen „Gewinn aus Anteilen” i.S. des § 9 Nr. 2a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) handele.
Gegen den Gewerbesteuermessbescheid vom … 2001 legte die Klägerin Einspruch ein. Mit Einspruchsbegründung vom … 2002 trug sie vor, die Bereitschaft zum Abschluss der tatsächlichen Verständigung sei erst entstanden, nachdem in mehreren Telefonaten zwischen dem Leiter der Steuerfahndung … und ihrem Rechtsanwalt … eine fiktive Kaufpreiserhöhung beziffert wurde, nach denen es für den Gesellschafter C zu keiner steuerlichen Mehrbelastung in einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise kommen würde. Sie erwäge, die tatsächliche Verständigung unter dem Gesichtspunkt von § 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Im ersten Rechtsgang hatte die Kla...